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Keine Markenrechtsverletzung bei Auflistung von Konkurrenzprodukten

Suchmaschinen nutzen Algorithmen, um ihren Nutzern das bestmögliche Ergebnis zu deren Suchanfrage bereitzustellen. Geht es um die Suche nach Waren und Dienstleistungen, kann es häufig zu Markenverletzungen kommen. Konkret wird oft die sog. Herkunftsfunktion der Marke verletzt. Diese stellt sicher, dass die Produkte eines Unternehmens von den Produkten eines anderen Unternehmens unterschieden werden können.

Keine Markenrechtsverletzung bei Auflistung von Konkurrenzprodukten

Wann liegt eine Markenverletzung vor?

Nutzer sollte Konkurrenzprodukt als solches erkennen

Zuletzt entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, dass das Anzeigen von Konkurrenzprodukten zu dem eigentlich gesuchten Produkt die Herkunftsfunktion einer Marke dann nicht verletzt, wenn der Nutzer die Konkurrenzprodukte als solche erkennen kann. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt am Main bejahte Unterlassungsanspruch, den die Markeninhaberin gegen die Betreiberin der Website, die für den technischen Vertrieb Verantwortliche sowie eine konkurrierende Anbieterin eingeklagt hatte, weiterhin Bestand hat.

Wahrnehmung des durchschnittlichen Internetnutzers maßgeblich

Zur Erweiterung ihrer Trefferlisten zeigen Online-Shops und andere auf den Internethandel spezialisierte Portale häufig auch Konkurrenzprodukte an. Oft werden dabei Werbeanzeigen anderer Anbieter farblich oder in sonstiger Weise nicht von den eigentlich gesuchten Produkten abgegrenzt, so wie es bei gängigen Suchmaschinen der Fall ist.

Solange der durchschnittliche Internetnutzer aufgrund der Marktlage wissen muss, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht identisch sind, oder er dies anhand der Darstellung der Produkte erkennen kann, handelt es sich nicht um eine Markenrechtsverletzung.

Wer nach Marken sucht, bekommt auch Konkurrenten gezeigt

Nach Anwendung dieses vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten zweistufigen Prüfungsschemas kam das OLG zu dem Schluss, dass durch die Anzeige konkurrierender Produkte vor allem deswegen keine Verletzung vorliege, da der verständige Nutzer aus Erfahrung weiß, dass es bei algorithmenbetriebenen Suchmaschinen üblich ist, bei Eingabe eines Markennamens auch konkurrierende Anbieter angezeigt zu bekommen. Zudem waren die angezeigten Produkte mit Zusätzen versehen, die es dem Nutzer erleichterten, die Drittanbieter zu identifizieren.

Unterstützung bei der Gestaltung Ihres Online-Shops

Der Fall zeigt, wie unterschiedlich die Auffassungen hinsichtlich Markenrechtsverletzungen ausfallen können. Denn was für den einen vermeintlich leicht zu erkennen ist, mag dem anderen erheblich schwerer fallen. Insofern ist es wichtig, bei der Programmierung von Suchalgorithmen für Online-Verkaufsportale darauf zu achten, dass marken- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen nicht verletzt werden, um kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Unsere Anwälte für Marken- und Wettbewerbsrecht sind Ihnen bei der rechtssicheren Ausgestaltung Ihres Onlineshops gern behilflich.

Weiterlesen:
Auskunftspflicht bei Markenverletzungen: Mitgefangen, mitgehangen
Rechtssicheren Ausgestaltung Ihres Onlineshops

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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