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Markenrechtsverletzung beim Nespresso-Fahrrad? Wohltätigkeitsorganisation vs. Nahrungsmittelkonzern

Markenrechtsverletzung beim Nespresso-Fahrrad? Wohltätigkeitsorganisation vs. Nahrungsmittelkonzern

Schnell kann aus der Verwendung griffiger Slogans oder Zeichen eine Markenrechtsstreitigkeit werden.

Der armenische Sänger Charles Aznavour sagte einmal, eine gute Schwäche sei besser als eine schlechte Stärke. Das dachte sich wohl auch der größte Lebensmittelkonzern der Welt mit einer simplen Idee: Warum nicht die in der Kritik stehenden, gebrauchten Nespressokapseln als Klimaretter anpreisen? So entstehen nun in Zusammenarbeit mit dem schwedischen Start-up „Vélosophy“ aus Aluminiumkapseln Aluminiumfahrräder.

Dabei wird garantiert, dass bei jedem Erwerb eines der knapp 1.300 Euro teuren Fahrräder ein weiteres Fahrrad an ein Schulkind in Afrika gespendet wird. Abschließend soll das wohltätige Projekt mit dem klangvollen Namen „Re:Cycle“ vermarktet werden. Eine runde Sache also?

„Re:Cycle“ vs. „Re-Cycle”

Fast, denn es gibt einige Beulen im Charity-Fahrrad von Nestlé: Von dem horrenden Preis für ein 5-Gang-Fahrrad mit Holzkorb und zwei integrierten Becherhalterungen einmal abgesehen (und nein, es handelt sich nicht um ein E-Bike), erinnert der Projektname sehr stark an die britische Wohltätigkeitsorganisation „Re-Cycle“, die sich den Namen bereits vor gut 20 Jahren hat sichern lassen. Unlängst lieferte der Verein, der gebrauchte Fahrräder einsammelt und an Bedürftige in Afrika verschenkt, sein 100.000stes Fahrrad aus. Markenrechtlich also nicht ganz unproblematisch.

Droht jetzt ein Markenrechtsstreit?

Trotz des möglichen juristischen Konflikts ist es bis jetzt noch nicht zu einem Rechtsstreit gekommen; im Wohltätigkeitsbereich arbeitet man letzten Endes ja doch für dieselbe Sache. So hat Nestlé als versöhnendes Angebot die Möglichkeit in den Raum gestellt, Käufer des neuen Nespresso-Bikes könnten ja ihr altes Fahrrad dem englischen Verein „Re-Cycle“ zur Verfügung stellen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der etablierte Verein damit zufriedengibt. Vor Gericht dürfte Nestlé den Kürzeren ziehen, weshalb der Konzern diesen Weg kaum einschlagen wird. Schließlich will man aus einer guten Schwäche ja auch keine schlechte Publicity ziehen.

Folgerung für deutsche Unternehmen

Dieses prominente Beispiel zeigt, dass unbedachtes Vorgehen im Bereich des Markenrechts Konsequenzen für Unternehmen – wie hier Nestlé – haben kann. Dieses Risiko besteht auch für Unternehmen in Deutschland. Gemäß § 14 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG) gewährt der Markenschutz dem Inhaber ein ausschließliches Recht. Ohne Zustimmung ist es Dritten dadurch untersagt, die Marke zu verwenden. Aus diesem Grund sollten sich Unternehmen wie Nestlé einige Fragen stellen, bevor sie Projektnamen wie „Re:Cycle“ öffentlich verwenden.

Problemstellung am Beispiel Nestlé

Zunächst müssen sich Unternehmen der Gesamtsituation bewusst werden. In unserem Beispiel scheint Nestlé von einer Parallelnutzung, dem Namen „Re-Cycle“, keine Kenntnis gehabt zu haben. Durch diese Unachtsamkeit steht das Unternehmen nun aber vor dem Problem, ein Projekt öffentlichkeitswirksam angestoßen zu haben und unter Umständen den Namen wechseln bzw. Schadensersatz leisten zu müssen. Besonders unter Berücksichtigung des Wertes der Wiedererkennung und der Griffigkeit des gewählten Slogans stellt sich dieser Umstand für Nestlé als „unglücklich“ heraus.

Markenrecherche vor Markenanmeldung unerlässlich

Unternehmen können sich jedoch schon vor der Markteinführung absichern, indem sie überprüfen, ob die von ihnen gewählte Zeichenfolge schon als Marke auf dem Markt besteht und geschützt wird. Ohne großen Aufwand kann dies an externe Überprüfungsdienstleiter ausgelagert werden. Dieser Schritt ist schon deswegen unerlässlich, da auch eine fahrlässige Markenrechtsverletzung gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Denn werden nicht alle möglichen und zumutbaren Nachforschungen angestellt, um eine Überschneidung mit schon bestehenden Marken zu vermeiden, wird die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten. Somit führt der Einwand, die verletzte Marke nicht gekannt zu haben, selten zum Erfolg.

Verwechslungsgefahren bei Markennamen vermeiden

Ziel der Überprüfung muss es sein, Verwechslungsgefahren zu vermeiden, da sie einen Schadensersatzanspruch begründen können. Eine Verwechselungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlicher Sicht miteinander verbundenen Unternehmen stammen könnten. Dafür entscheidend ist, ob eine Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen oder der Waren bzw. Dienstleistungen besteht und welche Kennzeichnungskraft das ältere Zeichen ausstrahlt.

In dem vorliegenden Beispiel liegt schon aus der fast identischen Semantik der Zeichen eine Verwechselung nahe. Zudem beziehen sich beide Zeichen auf eine, vereinfacht gesagt, Transferierung von Fahrrädern. Letztlich ist das Zeichen „Re-Cycle“ deutlich älter und genießt bereits seit Jahren einen wahrnehmbaren Stellen- und Wiedererkennungswert in der Öffentlichkeit. Dies zeigt sich nicht zuletzt an der hohen Anzahl bereitgestellter Fahrräder. Somit kann abschließend festgestellt werden, dass eine Verwechslung der beiden Zeichen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Es ist durchaus anzunehmen, dass eine Vielzahl von Personen, die schon „Re-Cycle“ kennen, davon ausgehen, dass Nestlés Zeichen „Re:Cycle“ mit ersterem in Verbindung steht.

Unterstützung bei Markenanmeldung und Markenrechtsverletzung

Auch wenn dies nur ein beispielhafter Fall ist, da weder Nestlé noch Re-Cycle aus Deutschland stammen, zeigt sich die Gefahr für hiesige Unternehmen. Schnell kann aus der Verwendung griffiger Slogans oder Zeichen eine Markenrechtsstreitigkeit werden. Wird diese nicht schnell genug erkannt, kann sie mitunter zu erheblichen Schadensersatzansprüchen des älteren Markeninhabers führen. Hier bietet sich eine rechtzeitige Unterstützung durch eine Rechtsberatung an. Unsere Anwälte für Marken- und Wettbewerbsrecht unterstützen Sie gern bei der Markenanmeldung und in Markenstreitigkeiten.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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