DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Markenanmeldung: Ist der Name einer bekannten Person als Marke zulässig?

Ein Portugiese hatte im Jahr 2013 die Markenrechte für „NEYMAR“ in der EU erworben, laut seiner Begründung aus „klanglichen Gründen“. Das Gericht der europäischen Union entschied jedoch, dass diese Marke nichtig ist und folgte damit dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO). Demnach muss der brasilianische Fußballspieler Neymar da Silva Santos Júnior, kurz genannt Neymar, seinen Namen nicht als Label für Kleidung, Schuhe und Basecaps zur Verfügung stellen.

Ist der Name einer bekannten Person als Marke zulässig?

Muss der Fußballspieler Neymar seinen Namen für eine Marke zur Verfügung stellen?

Marke „NEYMAR“ nicht zufällig gewählt

Der Portugiese konnte das Gericht nicht davon überzeugen, den Namen seiner Marke unabhängig von dem bis heute teuersten Fußballspieler der Welt (Kaufpreis ca. 222 Millionen Euro) gewählt zu haben.

Vielmehr ging das Gericht von einem bösgläubigen Handeln des Anmelders aus, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Portugiese am gleichen Tag an dem er die NEYMAR-Wortmarke anmeldete auch die Marke „IKER CASILLAS“ anzumelden versuchte. Iker Casillas ist ein weltbekannter spanischer Fußballtorwart.

Neymar dem Anmelder schon früh bekannt

Auch konnte das Gericht dem Anmelder umfassende Kenntnisse aus der Welt des Fußballsports bereits zum damaligen Zeitpunkt nachweisen. Das entkräftete die Begründung des Mannes, den Fußballspieler zwar gekannt, dessen aufstrebenden Werdegang aber nicht vermutet zu haben.

Bereits 2013 war Neymar durch seine Angehörigkeit zum brasilianischen Nationalteam in Europa bekannt. Viele europäische Medien hatten schon vor seinem Wechsel zum FC Barcelona im Sommer des Jahres 2013 über den talentierten Spieler berichtet.

Namen dürfen prinzipiell als Marken angemeldet werden

Dabei gilt es per se nicht als bösgläubig, den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person als Marke anzumelden. Dazu muss ein von der Person unabhängiger Grund für die Etablierung der Marke vorliegen.

Der beabsichtigte spätere, vermeintlich gewinnbringende Verkauf der Namensrechte an die den Namen tragende Person oder das Vorhaben, durch Verwendung des Namens vorzutäuschen, es handele sich bei den vertriebenen Produkten um von der namensgebenden Person lizenzierte Produkte, widersprechen hingegen einer korrekten Anmeldung.

Beratung zur Anmeldung einer Marke

Um Probleme bei der Anmeldung einer Marke zu vermeiden und das Risiko einer Nichtigkeit der angemeldeten Marke zu minimieren, ist insbesondere bei bereits geläufigen Markennamen vorherige rechtliche Prüfung unverzichtbar. Unsere Experten für Markenrecht sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Weiterlesen:
Kann eine Sehenswürdigkeit als Marke geschützt werden?
Unterstützung bei der rechtssicheren Anmeldung Ihrer Marke

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *