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Das neue Lobbyregister: Was NPOs beachten müssen

Das neue Lobbyregister: Was NPOs beachten müssen

Seit Anfang dieses Jahres muss sich jede Person, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnimmt oder in Auftrag geben möchte, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, im sog. Lobbyregister entsprechend des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG) registrieren. In diesem Beitrag erläutern wir, wann NPOs eintragungspflichtig sind, welche Angaben das Register enthält und welche Sanktionen bei Verstößen gegen die Regelungen des LobbyRG drohen können.

Warum wurde das Lobbyregister eingeführt?

Der Gesetzgeber hat das Lobbyregister durch das sog. Lobbyregistergesetz (LobbyRG) vom 16.04.2021 eingeführt, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung zu stärken. Durch die Schaffung einer Registrierungspflicht für alle Personen und Organisationen, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, möchte der Gesetzgeber eine umfassende, strukturelle Transparenz von Lobbyarbeit auf Bundesebene gewährleisten. Das Gesetz ist seit dem 01.01.2022 in Kraft.

Für wen gilt das LobbyRG?

Der persönliche Anwendungsbereich des LobbyRG ist sehr weit gefasst und umfasst alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Lobbyarbeit (das Gesetz spricht von „Interessenvertretung“) selbst betreiben oder in Auftrag geben.

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Das Gesetz definiert Interessenvertretung als jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zwecke der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung. Somit unterliegen auch NPOs den Vorgaben des LobbyRG.

Wer ist registrierungspflichtig?

Die Registrierungspflicht beginnt unverzüglich, sofern eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Regelmäßige Lobbyarbeit: Die Person bzw. Organisation betreibt regelmäßig Lobbyarbeit. Laut Gesetzgeber ist dies bereits ab drei Kontaktaufnahmen der Fall.
  • Dauerhafte Lobbyarbeit: Die Lobbyarbeit ist auf Dauer angelegt, wenn beabsichtigt wird, die mit der Lobbyarbeit verbundenen Ziele über einen längeren Zeitraum zu verfolgen.
  • Geschäftliche Lobbyarbeit: Die Lobbyarbeit wird geschäftlich für Dritte betrieben. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder ein gewerbliches Tätigwerden sind dabei nicht erforderlich.
  • Intensive Lobbyarbeit: Innerhalb der jeweils letzten drei Monate wurden mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen. Eine Kontaktaufnahme kann beispielsweise durch ein persönliches Treffen, einen Telefonanruf, per E-Mail oder Brief erfolgen.

Wer ist von der Registrierungspflicht befreit?

Einige NPOs sind von der Registrierungspflicht befreit, wie z.B.:

  • Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände, die Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen;
  • politische Stiftungen;
  • Kirchen, andere Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften.

Welche Angaben enthält das Lobbyregister?

Registrierungspflichtige Personen und Organisationen müssen eine Vielzahl von Informationen im Lobbyregister hinterlegen, u.a.:

  • Name, Firma, Rechtsform, Anschrift, E-Mail-Adresse, Webadresse;
  • Namen und elektronische Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter;
  • Mitgliederzahl und Mitgliedschaften;
  • Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschreibung der Tätigkeit;
  • Angaben zur Identität von Auftraggebern, für welche die Interessenvertretung betrieben wird;
  • Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte.

Die Registereinträge sind jederzeit öffentlich auf der Webseite des Deutschen Bundestages einsehbar.

Bis wann muss die Eintragung vorgenommen werden?

Der Gesetzgeber gewährt eine Übergangsfrist von zwei Monaten, sodass NPOs, die bereits seit dem 01.01.2022 registrierungspflichtig sind, ihre Registrierung noch bis zum 28.02.2022 vornehmen können, ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen. Ab dem 01.03.2022 müssen sich registrierungspflichtige Institutionen dann unverzüglich im Lobbyregister registrieren.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Wer sich trotz Registrierungspflicht überhaupt nicht, nicht korrekt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Lobbyregister registriert, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

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Dr. Constantin Goette

Rechtsanwalt Dr. Constantin Goette berät an den Standorten Frankfurt am Main und München im Bereich Gesellschaftsrecht und ist auf Corporate Governance, Organhaftung und Compliance spezialisiert.

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2 Antworten zu "Das neue Lobbyregister: Was NPOs beachten müssen"

  1. Georg Büchele sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    es wäre schön, wenn Sie auch ein Seminar für Berufsverbände und dergleichen anbieten könnten, da die Behandlung von Verbänden doch sehr vom Vereinsrecht abweicht.
    vielen Dank

    Georg Büchele

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