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Lieferkettensorgfaltspflicht: Ab 2024 auch für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab 2024 auch für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 01.01.2023 und begründet für Unternehmen, die mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen, umfangreiche Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten. Ab dem 01.01.2024 sind künftig auch Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern dazu verpflichtet, ihre Lieferketten im Hinblick auf menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten kontinuierlich zu überwachen.

Verstöße gegen das LkSG haben schwerwiegende Konsequenzen, da empfindliche Bußgelder – im Übrigen ohne Obergrenze – drohen und Unternehmen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden können. Derzeit fordert die EU sogar zusätzlich eine zivilrechtliche Verfolgung derartiger Verstöße (siehe im Übrigen bereits unseren früheren Blogbeitrag dazu).
Gilt das Gesetz ausschließlich für deutsche Unternehmen?

Das Gesetz betrifft nicht nur deutsche, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Unternehmen: Sofern sie den Schwellenwert an Mitarbeitern im Inland erreichen, sind auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Zweigniederlassung betreiben, vom Anwendungsbereich des LkSG betroffen.

Dabei ist insbesondere zu unterscheiden: Eine Zweigniederlassung ist eine rechtlich und wirtschaftlich unselbstständige Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens und besitzt daher keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Sorgfaltspflichten sind in diesem Fall von der ausländischen Konzernmutter zu erfüllen. Existieren mehrere Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens in Deutschland, sind folglich alle Mitarbeiter, die in Deutschland arbeiten – sogar ins Ausland entsendete Mitarbeiter –, zusammenzurechnen.

Tochterunternehmen ausländischer Konzerne sind dagegen selbstständige Rechtssubjekte. Diese fallen eigenständig in den Anwendungsbereich des Gesetzes, sofern sie selbst den Schwellenwert erreichen.

Konzernweite Pflicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten möglich

Innerhalb von Konzernstrukturen muss für jedes Unternehmen separat geprüft werden, ob das LkSG Anwendung findet.

Gemäß § 2 Abs. 6 LkSG soll der Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Konzernmutter auf den gesamten Konzern ausgeweitet werden, sofern sie einen „bestimmenden Einfluss“ auf die jeweilige Tochter- bzw. Konzerngesellschaft ausübt. Für das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses bedarf es einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beziehungen zwischen Mutter- und Tochter- bzw. Konzerngesellschaft. Entscheidend sind Faktoren wie das Vorhandensein eines konzernweiten Compliance-Systems, ähnliche Geschäftsbereiche oder personelle Überschneidungen auf der Führungsebene.

Übt die Konzernmutter bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft aus, muss sie sowohl in ihrem eigenen als auch im Geschäftsbereich der Tochtergesellschaft ihre Sorgfaltspflichten erfüllen. Sie ist nicht nur in ihrem eigenen Geschäftsbereich für ein Risikomanagement verantwortlich, sondern hat darüber hinaus auch wahlweise eine Überwachungsfunktion zu übernehmen oder die Tochtergesellschaft eigenständig Prozesse zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten entwickeln zu lassen.

Getrennte Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten im Konzern

Das LkSG sieht jedoch keine Befreiung von den Sorgfaltspflichten vor. Das bedeutet, dass jede Tochtergesellschaft auch selbst dafür verantwortlich bleibt, ihren Sorgfaltspflichten in den globalen Lieferketten nachzukommen – auch wenn die Obergesellschaft gleichfalls nach dem LkSG verpflichtet ist.
Es ist daher wichtig, dass jedes Unternehmen ihre Mitarbeiter und Zulieferer hinsichtlich dieser Sorgfaltsprozesse sensibilisiert. Die Tochtergesellschaft muss eine angemessene und effektive Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich durchführen und einen durchdachten Eskalationsplan für den Fall der Feststellung von z.B. Menschenrechtsverletzungen entlang ihrer Lieferketten in ihre maßgeblichen Geschäftsabläufe integrieren.

Überwachung des Risikomanagements durch externe Dritte

Um Lieferketten nachhaltig und transparent zu gestalten, kann es sinnvoll sein, bei der Einrichtung eines Risikomanagementsystems oder Beschwerdesystems externe Berater hinzuziehen. So können sie gewährleisten, dass die teils schwer verständlichen Pflichten und Regelungen des LkSG bei Ihrem Unternehmen richtig angewendet bzw. überwacht werden und damit ggf. enorme Bußgelder vermieden werden sowie die Reputation des Unternehmens geschützt wird.

Beratung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

WINHELLER berät Sie bei der Umsetzung bzw. Erfüllung der Verpflichtungen nach dem LkSG oder aber auch bei der Prüfung, ob das LkSG auf Ihre Unternehmensstruktur anwendbar ist.

Weiterlesen:
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Phillipp von Raven

Rechtsanwalt Phillipp von Raven ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht und M&A/Unternehmenskauf sowie internationales Wirtschaftsrecht und allgemeines, insbesondere auch grenzüberschreitendes Handelsrecht spezialisiert.

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