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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab 2023: Das müssen Unternehmen beachten

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab 2023: Das müssen Unternehmen beachten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird am 01.01.2023 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind Unternehmen mit 3.000 und mehr Arbeitnehmern verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftsbereichs ihre Lieferketten auf die Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten zu analysieren sowie geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu implementieren.

Menschrechte und Umwelt sollen stärker geschützt werden

Wie bereits in unserem Artikel vom 25.03.2021 beschrieben, sind Ziele des Gesetzes, die Menschenrechte zu stärken und den Schutz der Umwelt in der globalen Wirtschaft zu intensivieren. Hintergrund sind die in Handel und Produktion regelmäßig auftretenden Verletzungen der Menschenrechte und die teils systematische Umweltzerstörung. Mit dem „Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ verpflichtet der Gesetzgeber deutsche Unternehmen nun, „ihrer globalen Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards nachzukommen“.

Die sich aus dem LkSG ergebenden Pflichten sollen durch die Unternehmen sowohl in ihrem eigenen Geschäftsbereich als auch gegenüber den unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Auch mittelbare Zulieferer werden einbezogen, allerdings erst bei positiver Kenntnis von Verstößen, also sobald das Unternehmen von Menschenrechts- oder Umweltverletzungen auf dieser Ebene „substantiierte Kenntnis“ erhält.

Ab 2024 auch Mittelstand betroffen

Dabei sind ab Januar 2023 zunächst ausschließlich Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 3.000 Arbeitnehmern zur Einhaltung des LkSG verpflichtet. Ab dem 01.01.2024 gilt das Gesetz jedoch auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern.

Sobald die Hauptverwaltung, die Hauptniederlassung, der Verwaltungssitz oder der satzungsmäßige Sitz von Unternehmen in Deutschland liegt, unterfallen diese Betriebe dem neuen LkSG. Auch für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, sofern die vorbeschriebenen Werte hinsichtlich der Arbeitnehmeranzahl erreicht oder überschritten werden, gelten die Vorschriften des LkSG.

Das müssen betroffene Unternehmen beachten

Für Unternehmen, die dem LkSG unterfallen, wird es also ab spätestens Januar 2024 eine Menge zu beachten geben. Um einen wirksamen Menschrechts- und Umweltschutz sicherstellen zu können, sollten Risikomanagementsysteme sowie Risikoanalysen eingeführt und regelmäßig kontrolliert werden. Für manche Betriebe kann daher die Implementierung eines Zuständigen für Menschenrechts- und Umweltschutz sinnvoll sein, der die festgelegten Maßnahmen überwacht.

Die jeweiligen Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung abgeben, die die Strategie zum Schutz der Menschenrechte wiedergibt. Es gilt

  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern zu verankern,
  • Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn eine geschützte Rechtsposition verletzt wird, und
  • ein Beschwerdeverfahren einzurichten, über welches Menschenrechts- und Umweltverstöße mitgeteilt werden können.

Auch die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern müssen umgesetzt werden und die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ist zu dokumentieren und darüber ist Bericht zu erstatten.

Bußgelder vermeiden durch gute Vorbereitung

Auch wenn im LkSG keine zivilrechtlichen Haftungstatbestände aufgeführt werden, sondern Bußgelder vorgesehen sind, bestehen erhebliche Risiken bezüglich deliktischer Haftung für Unternehmen.

Das LkSG wird für jedes betroffene Unternehmen Herausforderungen bereithalten. Für diese Betriebe ist es unerlässlich sich bereits jetzt organisatorisch so aufzustellen, dass sämtliche Vorgaben des LkSG ab dem 01.01.2023 erfüllt werden. Dabei drohen neben zivilrechtlichen Haftungsrisiken vielen Unternehmen die drastischen Zwangs- und Bußgelder des LkSG und auch der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Unternehmen sollten daher frühzeitig handeln und ihre Lieferketten auf die Anforderungen des neuen Gesetzes vorbereiten. Lassen Sie sich von unseren Experten gerne zu der wirksamen Umsetzung der Vorgaben des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beraten!

Weiterlesen:
Supply Chain Compliance: Was sollten Unternehmen bei ihren Lieferketten beachten?
Risikoanalyse und Risikomanagement

Dr. Constantin Goette

Rechtsanwalt Dr. Constantin Goette berät an den Standorten Frankfurt am Main und München im Bereich Gesellschaftsrecht und ist auf Corporate Governance, Organhaftung und Compliance spezialisiert.

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