Von gemeinnützigen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege entgeltlich erbrachte Dienstleistungen im Rahmen von Projekten des „Betreuten Wohnens“ können als Zweckbetrieb von der Umsatzsteuer befreit sein.
Das Sächsische Finanzgericht stellte auf die Klage eines gemeinnützigen Vereins gegen den Bescheid der Finanzbehörde zur Festsetzung der Körperschaftssteuer klar, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Einrichtungen zur Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ als Zweckbetrieb nach § 65 AO angesehen werden könne.
Der Verein, der die Anlage für „Betreutes Wohnen“ nicht selbst betrieb, sondern sich dem Betreiber gegenüber zu unterschiedlichen Betreuungsleistungen der Bewohner verpflichtet hatte (Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen, Bewirtschaftung der Gemeinschaftsräume, Vermittlung von Mahlzeitendiensten, ambulanten Hilfeleistungen, allgemeinen Dienstleistungen des täglichen Lebens, etc.), habe zwar Einnahmen aus selbstständigem nachhaltigem Tätigwerden und somit durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO erzielt. Jedoch werde dieser Betrieb ausschließlich zum (satzungsmäßigen und gemeinnützigen) Zweck der Wohlfahrtspflege nach § 66 Abs. 2 AO unterhalten, da er der Altenhilfe diene. Die Leistungen würden gem. § 66 Abs. 1, Abs. 3 AO schon deshalb im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht werden, weil sie in besonderem Maß hilfsbedürftigen Menschen nach § 53 Nr. 1 AO dienten. Im Streitfall waren die Leistungsempfänger mehrheitlich Senioren im Alter von über 75 Jahren. Bei diesem Alter sei ohne weitere Nachprüfung von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen.
Unbeachtlich sei, dass sich die gemeinnützige Einrichtung vertraglich gegenüber Dritten (im Streitfall dem Betreiber der Anlage) zur Erbringung der Dienstleistungen verpflichtet hatte. Die Unmittelbarkeit des Handelns sei dadurch nicht ausgeschlossen. Das Merkmal der Unmittelbarkeit sei „leistungsbezogen“ und liege vor, wenn – wie vorliegend – die hilfsbedürftigen Personen durch Personal des Vereins selbst betreut würden. Anderes gelte nur dann, wenn der Betreiber seinerseits gegenüber den Mietern/Bewohnern der Anlage verpflichtet sei, diese Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall würde der Verein nur als Hilfsperson des Betreibers tätig werden und nicht unmittelbar handeln.
Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde durch die Finanzverwaltung Revision eingelegt, so dass demnächst eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zu erwarten ist.
Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.04.2008, Az. 8 K 1798/03