Schon seit einiger Zeit liegt ein Gesetzesentwurf zur Veränderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes öffentlich vor. Dieses Gesetz regelt die Leiharbeit. Am 10.05.2016 haben die Spitzen der Großen Koalition diesen Entwurf erneut geändert. So sollen beispielsweise Leiharbeiter künftig grundsätzlich nach neun Monaten Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft haben.
Begrenzung der Überlassungsdauer mit Möglichkeit zur Verlängerung
Neu ist auch, dass die Überlassungsdauer im selben Entleihbetrieb auf 18 Monate begrenzt werden soll. Nach dieser Zeit muss ein Leiharbeiter den Betrieb entweder verlassen oder er wird fest eingestellt. An dieser Stelle sieht der veränderte Gesetzesentwurf jedoch auch Ausnahmen vor. Ist der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und unterliegt einem Flächentarifvertrag, sollen diese Tarifverträge die Möglichkeit einer längeren Bindung vorsehen können. Aber auch nicht tarifgebundene Unternehmen sollen die Überlassungsdauer verlängern können, wenn sie mit ihrem Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung treffen. Ein Betriebsrat kann demnach einem Arbeitgeber mehr Flexibilität bei Leiharbeitsverträgen verschaffen.
Übergangszeit verschafft Spielraum für Überarbeitung der Leiharbeitsverträge
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird aller Voraussicht auch eine Übergangsregelung geschaffen. Diese Zeit sollten Arbeitgeber nutzen, um ihre Leiharbeitsverträge entsprechend anzupassen. Weder die aktuellen Agenturmeldungen noch die Aussagen von Arbeitsministerin Andrea Nahles geben derzeit Einblick in alle Details. Sobald sich Weiteres ergibt werden wir Sie in unserem Blog informieren.
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