Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat sich der Bundesrat für eine Legalisierung des Rechtsformzusatzes „gGmbH“ ausgesprochen.
Der Bundesrat will überprüfen lassen, ob der Rechtsformzusatz „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. die Abkürzung „gGmbH“ in § 4 GmbHG aufgenommen werden können.
Die Länderkammer reagiert damit auf einen Beschluss des OLG München, das die Angabe der Abkürzung „gGmbH“ für unzulässig und daher für nicht im Handelsregister eintragungsfähig erklärt hatte. Da es sich bei der Abkürzung wie bei der ausgeschriebenen Form jedoch um eine „langjährig und allgemein bekannte, akzeptierte sowie häufig verwendete Angabe [handelt], die lediglich auf einen bestimmten Gesellschaftszweck hinweist und die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft unberührt lässt“, sei eine „Legalisierung“ wünschenswert. Der gängigen Praxis könne so eine gesetzliche Grundlage gegeben werden; Zweifeln in Bezug auf die Erfordernisse der Publizität könne vorgebeugt werden.
Hinweis: Über den Beschluss des OLG München berichteten wir bereits in der Ausgabe 04/2007. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Bestrebungen erscheint es für bereits mit der Abkürzung „gGmbH“ eingetragene Gesellschaften nunmehr sinnvoll, bis zur endgültigen Klärung zunächst abzuwarten. Mit Neuanmeldungen sollten sich gemeinnützige GmbHs derzeit noch zurückhalten.
Oberlandesgericht München, Beschluss v. 13.12.2006, Az. 31 Wx 84/06
Eine Nachfrage: Gibt es zu diesem Artikel bereits eine neue, gültige Regelung oder ist dies noch immer in politischer Diskussion?
In § 4 GmbHG wurde bislang leider noch keine Klarstellung eingefügt. Mod.