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Markenrecht: Stellt die Lagerung von Waren eine Markenrechtsverletzung dar?

Markenrecht: Stellt die Lagerung von Waren eine Markenrechtsverletzung dar?Eine Markenrechtsverletzung zu dulden, kann negative Folgen für die Marktposition des eigenen Unternehmens haben. Die Frage, ab wann eine Markenrechtsverletzung überhaupt vorliegt, ist jedoch oft nicht so leicht zu beantworten. Der europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich kürzlich mit dieser Frage, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) diesen um Auslegung der Vorschriften über Unionsmarken ersucht hatte.

Drittanbieter boten Parfums über Amazon zum Verkauf an

Das Unternehmen „Coty Germany GmbH“ hatte gegen zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns geklagt. Der deutsche Ableger des internationalen Kosmetikkonzerns vertreibt Parfums und hält unter anderem eine Lizenz für die Unionsmarke „Davidoff“.

Die Coty Germany GmbH klagte auf Unterlassung, weil die beiden Unternehmen laut Coty von Drittanbietern widerrechtlich auf dem Marketplace angebotene Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“ gelagert hätten. Der Versand jedoch erfolgte nicht auf Veranlassung der lagernden Beklagten, sondern durch externe Dienstleister.

Absicht zum Vertrieb entscheidend

Die vom BGH vorgelegte Frage, ob Unternehmen, die unwissentlich markenrechtsverletzende Waren für Drittanbieter lagern, selbst als Nutzer dieser Marke und damit als Schutzrechtsverletzer anzusehen sind, beantwortete der EuGH nun eindeutig: Nur wenn das lagernde Unternehmen auch selbst den Zweck verfolgt, die markenrechtsverletzenden Waren zu vertreiben, muss es sich einen Verstoß gegen unionsrechtliche Markenrechte vorwerfen lassen. Die bloße Lagerung stellt damit keine Markenrechtsverletzung dar.

Die Absicht zum Vertrieb der Flakons lag im vorliegenden Fall nachweislich nicht vor, womit Coty bei einer erneuten Verhandlung vor dem BGH das Nachsehen haben dürfte.

Vorgehen gegen Mittler möglich

Der EuGH weist jedoch in dem Urteil ebenfalls darauf hin, dass es sich bei Rechtsvorschriften des Unionsrechts, die sich auf den elektronischen Geschäftsverkehr oder die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beziehen, anders verhalten kann. So sei beispielsweise ein Vorgehen gegen Mittler gestattet, die es einem Dritten ermöglichen, eine Marke rechtswidrig zu nutzen.

In vielen Fällen dürfte sich somit eine gefährliche Gratwanderung zwischen bloßer Lagerung und Mittlertätigkeit ergeben. Unternehmen, die mit der Lagerung von Waren durch Dritte betraut sind, empfiehlt sich daher eine intensive rechtliche Überprüfung ihrer Leistungen, um möglichen Unterlassungsklagen vorzubeugen. Gerne sind Ihnen unsere Experten für Markenrecht dabei behilflich.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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