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Kündigungsschutzverfahren: Arbeitgeber dürfen Stellenangebote der Arbeitsagentur einsehen

Dez 29, 20 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

KündigungsschutzverfahrenDie Ausgangsposition für Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren wurde unlängst durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts gestärkt. Nunmehr können Arbeitgeber deutlich leichter Annahmeverzug verhindern und so erhebliche Kosten sparen.

Ausgangspunkt: Ohne Arbeit kein Lohn

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf sein Arbeitsentgelt hat, sofern er die Arbeitsleistung nicht erbringt. Ausnahmen davon werden jedoch beispielsweise durch das Bundesurlaubsgesetz für den Urlaub und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemacht. In diesen Fällen behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, obwohl er nicht arbeitet.

Daneben behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, wenn sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug befindet. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung „zur rechten Zeit, am rechten Ort in der richtigen Art und Weise“ anbietet und der Arbeitgeber dieses Arbeitsangebot nicht annimmt.

Grundsätzlich ist dafür erforderlich, dass der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz ist und zur Arbeit bereit ist.

Arbeitnehmer hat während des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohn

Für den Arbeitnehmer ist es entbehrlich die Arbeitsleistung anzubieten, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung nicht annehmen wird. Dies ist bei dem Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung oft der Fall. Daher hat der Arbeitnehmer für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis besteht, einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts. Sofern ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, besteht das Arbeitsverhältnis also fort und der Arbeitgeber hat für die gesamte Zeit das Arbeitsentgelt zu zahlen bzw. nachzuzahlen.

Konsequenzen im Kündigungsschutzprozess

Da der Arbeitgeber im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung die Vergütung für den gesamten Zeitraum zu zahlen hat und sich Kündigungsrechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen und somit über Jahre hinziehen können, trägt der Arbeitgeber ein hohes finanzielles Risiko.

Trotzdem raten wir Arbeitgebern, einen gekündigten Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiter arbeiten zu lassen, da dadurch (sofern die Kündigung eigentlich wirksam ist) ein neues Arbeitsverhältnis begründet würde. Das „alte“ Arbeitsverhältnis ist dann zwar durch die Kündigung beendet worden, durch die Weiterarbeit wird aber gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Dieses unwillkommene Ergebnis lässt sich nur durch die Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses verhindern.

Bei Unwirksamkeit der Kündigung muss Arbeitsentgelt nachgezahlt werden

Falls das Gericht in zweiter Instanz die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, besteht das Arbeitsverhältnis fort und für die gesamte Zeit muss Arbeitsentgelt nachgezahlt werden. Daher sind Arbeitgeber häufig bereit, Vergleiche mit relativ hohen Abfindungen zu schließen, um dieses Risiko zu umgehen. Der Arbeitnehmer hat sich lediglich das anrechnen zu lassen, was er anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlässt.

Arbeitgeber kann Stellenangebote einsehen

Schon länger besteht die sozialrechtliche Verpflichtung, dass sich der Arbeitnehmer nach einer Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden hat. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitnehmer offenlegt, welche Stellenangebote ihm unterbreitet wurden. Damit kann der Arbeitgeber nun deutlich besser das böswillige Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes nachweisen. Denn wenn die Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer ein Stellenangebot unterbreitet, welches seinen grundsätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, besteht grundsätzlich kein Grund, dieses abzulehnen.

Insgesamt bleiben Kündigungsschutzprozesse damit ein kompliziertes Thema, in dem viele Handlungsmöglichkeiten auch für Arbeitgeber bestehen.

WINHELLER berät bei Kündigungsschutzprozessen

Falls Sie Fragen rund um das Thema Kündigung von Arbeitsverhältnissen haben, stehen wir Ihnen gern gerichtlich und außergerichtlich zur Seite. Nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf, um alle Fristen rechtssicher zu wahren.

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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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