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Kryptowährungen als Sicherheit für Darlehen

Kryptowährungen als Sicherheit?

Können Kryptowährungen als Sicherheit für einen Darlehensvertrag dienen? Diese Frage stellen sich vielfach vermögende Kryptoinvestoren, die zur Finanzierung ihrer gewerblichen Blockchainprojekte oder ihrer privaten Vermögensanlagen (Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen etc.) Darlehen aufnehmen möchten und sinnvollerweise ihr Kryptoportfolio als Sicherheit „hinterlegen“ möchten. Ist das rechtlich möglich?

Was sind Kryptowährungen?

In welcher Art und Weise Kryptowährungen zur Sicherheit werden können, hängt zunächst davon ab, wie Kryptowährungen zivilrechtlich zu behandeln sind. Sie könnten als Sache, als Recht oder auch als etwas ganz anderes eingestuft werden.

Wie schwierig die rechtliche Einstufung von Kryptowährungen ist, wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Off-Chain- und On-Chain-Vorgänge auseinanderfallen können: Die Vorgänge, die auf der Blockchain abgebildet werden, stimmen nicht zwingend mit den dahinter stehenden rechtlichen Positionen überein. So ist z.B. denkbar, dass Ether ihre „Eigentümer“ auf der Blockchain nicht wechseln, sie jedoch durch Übergabe einer Wallet samt „Seed Phrase“ bereits (ggf. auch mehrfach) den „Eigentümer“ gewechselt haben.

Kryptowährungen als Sache?

Für die Einstufung als Sache müsste es sich bei Kryptowährungen um körperliche Gegenstände handeln. Auch wenn die Hardware, die Kryptowährungen ermöglicht und darstellt, real existiert, wird die Körperlichkeit von Kryptowährungen an sich überwiegend abgelehnt. Es gibt eben keine in sich geschlossene Software oder Teile davon, die sich abschließend verkörpern lassen. Selbst Wallets enthalten entgegen ihrer bildlichen Darstellung nicht die Kryptowährung selbst, sondern lediglich den Zugang zur Blockchain.

Kryptowährungen als Rechte?

Ähnlich verhält es sich bei der Qualifizierung von Kryptowährungen als Rechte. An sich spricht einiges für die Vergleichbarkeit von Kryptowährungen und Rechten. Ein Recht i.S.d. Gesetzes vermittelt allerdings einen Anspruch. Und das tun Kryptowährungen gerade nicht: Sie vermitteln keine Ansprüche gegen Dritte.

Übertragung von Kryptowährungen als sog. Realakt

Letztlich kommt es für die Frage, ob Kryptowährungen als Sicherheit für ein Darlehen eingesetzt werden können, nicht darauf an, wie Kryptowährungen genau einzustufen sind. Denn die Übertragung von Kryptowährungen, um die es im Fall der Sicherheitengestellung geht, kann immerhin als „Realakt“ behandelt werden: Die Übertragung folgt dann also nicht den üblichen sachenrechtlichen Regelungen des Gesetzes, sondern Kryptowährungen werden schlicht „rein real“ übertragen: von Wallet zu Wallet durch die Veranlassung der notwendigen technischen Schritte. Vertraglich werden sich die Parteien einig, wie genau dies geschehen soll, und kleiden diesen Vorgang in ein passendes rechtliches Konstrukt.

Abwicklung der Kryptobesicherung

Wie genau können Darlehensgeber und Darlehensnehmer nun vorgehen, wenn Kryptowährungen als Sicherheit für ein Darlehen dienen sollen? Denkbar ist z.B., dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber das Recht einräumt, dass dieser im Falle der Nichtbedienung des Darlehens die entsprechende Menge Kryptowährungen erhält.

On-Chain wäre dann zwar nach wie vor der Darlehensnehmer „Eigentümer“ der Bitcoin. Off-Chain würde er sich jedoch zur Übertragung auf den Darlehensgeber verpflichten.

Damit der Darlehensgeber sich allerdings nicht auf die Freiwilligkeit des Darlehensnehmers zur Übertragung der Kryptowährungen verlassen muss, bietet sich der Einsatz eines Treuhänders an, der die Abwicklung des Vereinbarten sicherstellt. Alternativ kommt selbstverständlich auch die Gestaltung eines Smart Contracts in Frage, der bei Vorliegen vereinbarter Voraussetzungen die Übertragung automatisch veranlasst.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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