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Kryptowährungen: BMF bestätigt Umsatzsteuerfreiheit

In den letzten Tagen und Wochen kam es bei Unternehmen, die mit Kryptowährungen handeln, zu großen Unsicherheiten. Das Finanzamt Bonn hatte laut eines Medienberichts die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze mit Bitcoins verweigert, da es sich bei Bitcoin nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zur Hedqvist-Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH). Dieser hatte entschieden, dass Umsätze mit Bitcoins von der Umsatzsteuer befreit sind, da Bitcoins von den Marktteilnehmern ausschließlich als Zahlungsmittel verwendet werden. Diese Entscheidung gilt aufgrund der Harmonisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems auch für Deutschland.

Umsätze mit Bitcoin auch in Deutschland umsatzsteuerfrei

Kryptowährungen: BMF bestätigt Umsatzsteuerfreiheit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich bereits nach der Entscheidung des EuGH über diese Frage verständigt, dies jedoch bislang nicht in einem für die Finanzverwaltung bindenden Schreiben festgelegt. In einem aktuellen Rundschreiben hat es nunmehr ausdrücklich seine Rechtsauffassung klargestellt. Unter Verweis auf das Urteil des EuGH haben die Finanzämter Umsätze mit Bitcoin fortan als von der Umsatzsteuer befreit zu behandeln. Dies gilt über den Bitcoin hinaus auch für alle anderen Kryptowährungen, welche als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert werden und die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium festgestellt, dass Ingame-Währungen (wie z.B. WoW-Gold) nicht als Zahlungsmittel anzusehen sind. Die Steuerbefreiung für virtuelle Währungen greift daher hier nicht.

Auch Mining unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Über das Urteil des EuGH hinaus, hat das BMF auch die Umsätze im Rahmen des Mining für nicht umsatzsteuerbar erklärt. Das BMF stellt sich korrekterweise auf den Standpunkt, dass die sog. Blockreward, d.h. die Bitcoins, die man beim Finden eines Blocks erhält, dem Miner nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches zufließt.

Daneben sind auch die Transaktionsgebühren der Marktteilnehmer nicht von der Umsatzsteuer erfasst, da es sich dabei um rein freiwillige Zahlungen handelt, die mit der Leistung des Miners nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Offensichtlich unterscheidet das BMF jedoch nicht zwischen Solo-Mining und Pool-Mining. Beim Pool-Mining drängt sich jedoch die Frage auf, ob zwischen dem Mining-Poolbetreiber und den Kunden, die die Rechnerleistung zur Verfügung stellen, ein Leistungsaustauschverhältnis besteht, das umsatzsteuerrechtlich zu bewerten ist.

Bei anderen Leistungen im Bereich der Kryptowährungen wird wohl von Fall zu Fall zu unterscheiden sein. So sind Gebühren für das Bereitstellen einer elektronischen Börse für Kryptowährungen (sog. Wallet) nach dem Schreiben des BMF grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auch der Betreiber einer elektronischen Handelsplattform für Kryptowährungen erbringt nach Ansicht des BMF grundsätzlich eine steuerpflichtige Leistung. Nur wenn der Plattformbetreiber selber als Mittelsperson im eigenen Namen Bitcoins an- und verkauft, kommt wieder eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht.

Umsatzsteuerfreiheit im Einzelfall prüfen

Das Rundschreiben des BMF ist eine gute Nachricht für alle, die mit Kryptowährungen zu tun haben. Abseits des reinen Handels mit Bitcoins bleibt die Frage nach der Umsatzsteuerfreiheit aber eine Einzelfallentscheidung. Insbesondere die Frage ob ein Coin nur reine Zahlungsmittelfunktion hat oder nicht, bedarf neben einer rechtlichen auch eine tatsächliche Würdigung. Gerne prüfen wir für Sie, ob die Grundsätze des BMF-Schreibens auf Ihre Tätigkeit Anwendung findet und Sie die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen können. Sie erreichen uns unter +49 (0)69 76 75 77 80 oder per E-Mail unter info@winheller.com.

Weiterlesen:
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Bitcoin: EuGH entscheidet auf Umsatzsteuerfreiheit

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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11 Antworten zu "Kryptowährungen: BMF bestätigt Umsatzsteuerfreiheit"

  1. Bastian Prekel sagt:

    Hallo Herr Kirschbaum,

    ein Fall ist mir nicht ganz klar. Wenn ich meine Kryptowährung in einem Pool bereitstelle und dafür Zinsen in Form von Krypto bekomme und die Reinvestiere (Zinseszins) und es nicht in FIAT umwandel. Bin ich dann Steuerpflichtig? Bzw. Wann bin ich Steuerpflichtig? Sagen wir ich halte das ganze 5 Jahre und will dann die angehäuften Kryptos zu Geld machen. Wie gesagt, die Zinsen bekomme ich direkt in Kryptowährung.

    Vielen Dank im Voraus

    Beste Grüße

    Bastian Prekel

    • Hallo Herr Prekel,

      abhängig davon, wie der von Ihnen beschriebene Vorgang technisch genau ausgestaltet ist, sind die Zuflüsse tatsächlich bereits mit Zufluss steuerpflichtig – das gilt unabhängig davon, ob die Kryptowährungen direkt wieder reinvestiert werden (hier geht es um die Frage nach der sog. wirtschaftliche Verfügungsmacht). Regelmäßig ist die nachfolgende Veräußerung dann aber steuerfrei.

      Mit freundlichen Grüßen
      Philipp Hornung

  2. Matthias sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe vor mit dem Mining zu beginnen und mir einen eigenen Mining-Server ins Büro zu stellen. Wie verhält sich das jetzt mit dem Steuerrecht? Sind meine erwirtschafteten BTC steuerfrei? Muß ich irgendwo etwas beim Finanzamt angeben? Wenn ja was? Vielen Dank für eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Matthias

  3. Stefan sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich beabsichte zukünftig meine Steuererklärung bei Ihnen durchzuführen zu lassen. Allerdings drängt sich mir gerade die folgende Frage auf: Nehmen wir an, ich habe das ganze Jahr 2020 über nach einem Sparplan Kryptos gekauft, erster Kauf 01.Januar und letzter Kauf 31.12 und für alle nehme ich mir gedanklich vor, das eine Jahr HalteFrist abzuwarten, um sie anschließend steuerfrei zu verkaufen.

    Jetzt meine Problematik:
    Kann dann der Gesetzgeber ein Gesetz zur Kryptobesteuerung (z. B. Abgeltungssteuer) verabschieden, das beispielsweise zum 31.01.2021 in Kraft treten würde, um mir damit Möglichkeit nehmen zu können , das eine Jahr HalteFrist durchzuführen? Und müsste ich dann auch den Kauf vom 31.12.20 von Bitcoin versteuern, obwohl das Gesetz fiktiv zum 31.01. 21erlassen wird?

    • Hallo Stefan,

      gern beantworten wir Ihre Frage! Verkäufe von Kryptowährungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Ein Verkauf nach diesem Zeitraum ist daher immer steuerfrei. Ob sich an dieser Regelung in absehbarer Zeit etwas ändern wird, ist schwierig zu sagen. In der Politik wird immer wieder die Abschaffung der Kapitalertragsteuer diskutiert. Würde das passieren, könnte das Auswirkungen auf die Besteuerung von Kryptowährungen haben, denn früher wurden Aktienverkäufe auch nach § 23 EStG besteuert – mit über die Jahre wechselnden Haltefristen. Daher besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass sich bzgl. der Haltefrist etwas ändern könnte, wenn Aktien wieder unter § 23 EStG fallen sollten. In dem Fall stellt sich natürlich die Frage, was ist mit meinen Coins? Hier muss man aus verfassungsrechtlicher Sicht unterscheiden, ob eine echte Rückwirkung vorliegt (i.d.R. unzulässig) oder eine unechte Rückwirkung (i.d.R. zulässig). Würde der Gesetzgeber die Haltefrist verlängern, bevor das Steuerjahr (bei der Einkommensteuer also das Kalenderjahr) abgelaufen ist, dann wäre das eine unechte Rückwirkung und damit i.d.R. zulässig. I.d.R. unzulässig wäre es demgegenüber, wenn man nach Abschluss des Steuerjahres, also nachdem die Steuer bereits entstanden ist, die Haltefrist verlängert. Beachten Sie allerdings bitte, dass hier in jedem Fall anhand des konkreten Gesetzes eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist, weil die Rechtsprechung des BVerfG bzgl. dieser Fälle eine solche erfordert. Als Faustregel kann man sich trotzdem merken: Wenn das Jahr abgelaufen ist, in dem die Haltefrist endete, fallen voraussichtlich keine Steuern mehr an.

      Beste Grüße

      Philipp Hornung

  4. Asim sagt:

    Verstehe ich das richtig?

    Darf man als privater Person in einem Jahr soviel traden wie man möchte und das ganz ohne Umsatzsteuer? Auch wenn es 10 Milliarden Euro sind? Oder muss man eine Gewerbe anmelden? Nicht das man Sie hier falsch versteht und in großen steuerlichen Fehler begeht.
    In Ihrem Video haben Sie gesagt “ Die reine Anzahl von Trades ist kein Indiz für die Gewerblichkeit wenn man keine Algorithmen oder Trading Bots benutzt ist das wirklich so richtig?

    Wie wird dann trading von Kryptowährungen richtig versteuert? Ganz ohne Steuern oder welche Steuern Fallen da an? “Die Gewinne sind mit meinem Einkommenssteuersatz + 5,5% Soli zu versteuern“, haben Sie glaube ich in Ihrem Video gesagt gehabt, bin mir aber nicht mehr sicher ob noch was dazu kam.

    Gilt dies auch bei allen Kryptowährungen?
    ( Zum Beispiel Ethereum / Chainlink / Tron und alle anderen ) Oder sind die anders zu versteuern da die keine keine Bezahlmethode sind?

    • Hallo,

      der Handel mit Kryptowährungen ist generell von der Umsatzsteuer befreit, unabhängig davon, ob man gewerblich oder privat handelt. Die Unterscheidung in privates Handeln und gewerbliche Tätigkeit ist wie geschildert nicht eindeutig. Die reine Zahl der Trades gibt unserer Ansicht nach tatsächlich nichts für die Einordnung her. Man muss dies also in jedem Einzelfall beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Benjamin Kirschbaum

  5. Martina sagt:

    Hallo Herr Kirschbaum,

    auf 3SAT habe ich soeben eine Sendung über Blockchain gesehen. Mir drängte sich die ganze Sendung lang die Frage auf nach der Umsatzsteuer bei „Verkauf“ von Waren und Dienstleistungen mit Bitcoins. Wenn Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel sind und deshalb (?) keine Umsatzsteuer anfällt, dann wurde doch gar nicht „bezahlt“. D.h. es handelt sich um Schwarzarbeit bzw. illegalen Verkauf. Oder wie ist der gewerbliche „Verkauf“ zu verstehen. Beispiele im Film waren Verkauf einer Immobilie oder auch Bezahlen in der Gastronomie.

    Oder verstehe ich die Sache komplett falsch, d.h. es fällt die gewöhnliche Umsatzsteuer auf die Ware/Leistung an, aber keine weitere Steuer auf den Erwerb bzw. Verkauf der Bitcoins?

    Über eine Antwort Ihrerseits und Ihre Einschätzung des Sachverhalts würde ich mich sehr freuen!
    Vielen Dank für Ihre Zeit und Info!

    Mit freundlichen Grüßen,
    M.

    • Hallo Martina,

      wenn Sie Waren/Dienstleistungen gegen Bitcoin verkaufen, dann schlagen Sie auf Ihre Rechnung ganz normal die Umsatzsteuer auf. Bitcoin werden umsatzsteuerlich den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Es gibt also keinen Unterschied zum Verkauf gegen Euro.

      Mit freundlichen Grüßen
      Benjamin Kirschbaum

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