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Kryptosteuern verfassungswidrig? Stellungnahme des Finanzministeriums Hessen

Kryptobesteuerung verfassungswidrig?Sind Steuern auf Kryptowährungen verfassungswidrig? Wir sagen Ja und führen deshalb bundesweit für unsere Mandanten Einspruchsverfahren und Klagen gegen Steuern auf Kryptogewinne.

Stellungnahme durch Finanzministerium Hessen und Finanzamt Friedberg

Als erstes Finanzministerium bundesweit hat sich nun Hessen geäußert. Im Rahmen eines von uns geführten Einspruchsverfahrens hat das Finanzministerium Hessen im April 2020 eine Stellungnahme abgegeben. Wider Erwarten lässt das Finanzministerium durch das Finanzamt Friedberg mitteilen, dass ein sog. Vollzugsmangel besteht:

Zu der von Ihnen vorgetragenen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kryptowährungen, in Anlehnung an die Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 09.03.2004, führe ich darüber hinaus wie folgt aus:

Ich stimme Ihnen insoweit zu, als im Rahmen des alltäglichen Veranlagungsgeschäfts von Einzelfällen bzgl. der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen ein Erhebungsdefizit besteht. Dies ist insbesondere auf fehlende Erklärungsangaben durch die Stpfl. und die fehlende Möglichkeit besseren Wissens über die Tätigkeiten der Steuerpflichtigen im Netz zurückzuführen. Bei den Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen kommt es (auch im Vergleich zu den übrigen Einkunftsarten) in besonderem Maße auf die Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen an. Unterlässt es ein Steuerpflichtiger – bewusst oder unbewusst – entsprechende Angaben in seiner Steuererklärung – auf der Anlage SO – zu machen, besteht nur ein geringes Entdeckungsrisiko. Die Verifizierung von (fehlenden) Angaben ist im Einzelfall sowohl im In- als auch Außendienst aufgrund der kryptografischen, virtuellen Mechanismen nicht ohne besonderen Aufwand möglich. Gleichermaßen dürften die übrigen Angaben der Steuerpflichtigen nur selten Hinweise enthalten, die etwaige Einkünfte offenbaren. Demnach sind Geschäfte mit Kryptowährungen im Einzelfall für die Finanzbehörde in der alltäglichen Praxis nur schwer erkennbar.

Genaue Zahlen, wie hoch die nicht erklärten Einkünfte sind und in welchem statistischen Verhältnis sie zu erklärten Einkünften stehen, lassen sich nicht bestimmen – ähnlich den Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren im von Ihnen zitierten Urteil des BVerfG.

Das Finanzministerium teilt also mit, dass es Parallelen zur Besteuerung von Aktien sieht, die 2004 für verfassungswidrig erklärt wurde. Damals wie heute war es den Finanzbehörden nicht möglich, die Angaben von Steuerpflichtigen zu prüfen und Steuersündern auf die Schliche zu kommen. In der Folge blieben viele Gewinne unversteuert. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) feststellte (Az. 2 BvL 17/02), verstoßen solche Vollzugsmängel gegen die Verfassung. Der Staat muss sicherstellen, dass Steuern gleichmäßig erhoben werden und nicht nur der ehrliche Steuerpflichtige zur Kasse gebeten wird.

Finanzministerium Hessen: Kryptobesteuerung nicht verfassungswidrig

Vollzugsmängel führen aber nicht automatisch dazu, dass die Besteuerung verfassungswidrig ist. Deshalb hält das Finanzministerium an seiner Ansicht fest, dass die Besteuerung von Kryptowährungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Innerhalb der Monatsfrist Einspruch erheben

Kryptoinvestoren sollten daher tätig werden, um ihre Rechte zu wahren. Sobald der Steuerbescheid eingegangen ist, läuft die Frist, um Einspruch einzulegen. Und ist sie nach einem Monat abgelaufen, gibt es oft keine Möglichkeit mehr, sich zu wehren. Kryptoinvestoren sollten daher nicht zögern und jeden Steuerbescheid prüfen lassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten von Einspruch und Klage gegen Kryptosteuern.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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