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Unternehmerische Kryptohändler sollten MiFID II beachten

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Seit dem 3. Januar 2018 sind im Zuge der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II) zahlreiche neue Vorgaben auf nationaler und europäischer Ebene in Kraft. Die Europäische Richtlinie zielt eigentlich darauf ab, den Handel am Finanzmarkt transparenter zu gestalten und den Anlegerschutz zu stärken. Doch wegen einer deutschen Besonderheit könnte das neue Regelwerk zu einem Problem für diejenigen werden, die unternehmerisch mit Kryptowährungen handeln.

Kryptowährungen sind Finanzinstrumente

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Bitcoin und ähnliche Kryptowährungen als sogenannte Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente eingestuft. Damit benötigen zahlreiche Aktivitäten im Bereich der Kryptowährungen eine Erlaubnis durch die BaFin. Hierzu gehört auch der sogenannte Eigenhandel. Der Eigenhandel charakterisiert sich dadurch, dass Finanzinstrumente an- und verkauft werden, wobei der Handel einen Dienstleistungscharakter für Dritte aufweist. Beispiele sind die sogenannten Market Maker und die Systematischen Internalisierer. Der Eigenhändler tritt dem Kunden nicht gleichberechtigt, sondern als Dienstleister gegenüber, der einen besseren Zugang zum Markt hat oder dem Kunden den Marktzugang überhaupt erst ermöglicht.

Vielen Unternehmen, die im Bereich Kryptowährungen aktiv sind, fehlt beim Handel mit Kryptowährungen dieser Dienstleistungscharakter. Sie verwalten vielmehr nur eigenes Vermögen, indem sie z.B. per Mining gewonnene Kryptowährung an einer Börse verkaufen oder zu Diversifikations- und Investmentzwecken Kryptowährungen kaufen. Ein solcher An- und Verkauf von Kryptowährungen stellt in Abgrenzung vom Eigenhandel das sogenannte Eigengeschäft dar.

Eigengeschäft nunmehr teilweise erlaubnispflichtig

Das Eigengeschäft war bisher – von wenigen Ausnahmen abgesehen – erlaubnisfrei. Mit der Umsetzung der MiFID II ist nun aber eine Passage in das Kreditwesengesetz aufgenommen worden, nachdem ein Unternehmen auch dann eine Erlaubnis der BaFin benötigt, wenn es das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz betreibt. Da die meisten Börsen für Kryptowährungen als multilaterale Handelssysteme ausgestaltet sind, ist der Tatbestand seinem Wortlaut nach für die meisten unternehmerischen Kryptohändler erfüllt.

Wer unternehmerisch mit Kryptowährungen handelt oder dies vorhat, sollte daher prüfen lassen, ob sein Geschäftsmodell nunmehr eine Erlaubnis der BaFin benötigt. Mit unserer Expertise sowohl im Bereich der Kryptowährungen als auch im Bank- und Kapitalmarktrecht stehen wir Ihnen hierbei gerne zur Seite. Sie erreichen uns am einfachsten unter info@winheller.com oder telefonisch unter +49 (0)69 76 75 77 80.

Weiterlesen:
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Welche Tätigkeiten setzen eine BaFin-Lizenz voraus?

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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