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Betreiber von Kryptobörsen im Visier der BaFin: Aufsichtsrecht beachten!

Immer wieder rücken neben klassischen Finanzdienstleistern auch Kryptobörsen in den Fokus der BaFin. So ermittelt die Finanzaufsicht derzeit gegen das im Ausland ansässige Krypto-Unternehmen „Cake“, und auch gegen andere Kryptobörsen wurde in der Vergangenheit bereits ermittelt. Verstöße gegen das Aufsichtsrecht gehen unter anderem mit hohen Geldbußen, aber auch mit strafrechtlichen Konsequenzen für die Geschäftsleitung einher.

Ermittlungen gegen Cake

Konkret wird dem Unternehmen Cake mit Sitz in Singapur (cakedefi.com) vorgeworfen, dass keine Erlaubnis nach dem KWG (Kreditwesengesetz) vorliegt, dieses also unerlaubte Finanzdienstleistungen in Deutschland vom Standort Singapur betreibt. Sollte sich nach Ansicht der BaFin tatsächlich herausstellen, dass Cake unerlaubte Geschäfte mit deutschen Kunden betreibt und somit eine BaFin-Erlaubnis benötigt, hat die Behörde eine Reihe an Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.

Warnungen gegen Binance und Bybit

Dass Kryptobörsen wie Cake vermehrt in das Visier der BaFin geraten, ist keineswegs ein Einzelfall. Auch der deutsche Ableger von Binance, der größten Kryptobörse der Welt, stand in der Vergangenheit im Konflikt mit der BaFin. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, dass einige der angebotenen Kryptowerte als sog. Security Token zu qualifizieren sind und damit Wertpapiere darstellen. Werden Wertpapiere öffentlich angeboten, ist erforderlich, dass ein sog. Wertpapierprospekt erstellt, von der BaFin geprüft und anschließend veröffentlicht wird.

Auch gab die BaFin im Juli 2021 eine Warnung bezüglich der ausländischen Kryptobörse Bybit (bybit.com) heraus, dem genauso wie Cake ein unerlaubtes Geschäft aufgrund einer fehlenden BaFin-Erlaubnis vorgeworfen wurde. Somit stehen immer wieder auch ausländische Kryptounternehmen im Fokus der Finanzaufsicht.

Kryptowertedienstleister mit BaFin-Erlaubnis

Gleichzeitig erhalten auch immer mehr Kryptowertedienstleister eine Erlaubnis von der BaFin. So hat die Kryptobörse Coinbase im Jahr 2021 als erster Kryptowertedienstleister eine BaFin-Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft und den Eigenhandel erhalten. Auch Upvest aus Berlin hat grünes Licht von der BaFin erhalten und gilt seit März dieses Jahres einerseits als Kryptoverwahrer und andererseits auch als Wertpapierinstitut, wobei Upvest sich dafür zweier GmbHs bedient. Zudem befinden sich immer mehr Kryptobörsen und sonstige Kryptowertedienstleister in den Startlöchern oder bereits im Erlaubnisverfahren.

Weitrechende negative Folgen bei aufsichtsrechtlichen Verstößen

Aufgrund des Naming-and-Shaming-Ansatzes der BaFin werden Warnungen und andere negative Entscheidungen auf der Seite der BaFin veröffentlicht und sind für Unternehmen aufgrund der Prangerwirkung oftmals mit Reputationsschäden verbunden und allein deshalb schon zu vermeiden. Die BaFin kann sich aber auch anderer, weitreichenderer Konsequenzen bedienen, mit denen Verstöße gegen das Aufsichtsrecht geahndet werden.

Die Bundesanstalt hat unter anderem die Möglichkeit, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs anzuordnen, sollte bei etwaigen Kryptobörsen tatsächlich ein erlaubnispflichtiges Geschäft vorliegen. Neben den damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen sind aber auch strafrechtliche Konsequenzen, dann verfolgt von den Staatsanwaltschaften, denkbar. Wichtig zu wissen ist, dass das Handeln ohne BaFin-Erlaubnis auch dann strafbar ist, wenn fahrlässig gehandelt, also „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht gelassen wird. Und dazu gehört auch zu wissen, ob das Geschäftsmodell einer Erlaubnis bedarf oder nicht.

Auch bei Verstößen gegen die Prospektpflicht drohen empfindliche Strafen. Hier sieht das Gesetz Geldbußen von bis zu fünf Mio. Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres vor.

WINHELLER berät Kryptounternehmen

Nicht nur Betreibern inländischer, sondern auch ausländischer Kryptobörsen, die sich an deutsche Kunden richten, ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, das Thema Aufsichtsrecht ernst und gewissenhaft anzugehen, um Konflikte mit der BaFin zu vermeiden. Der Trend ist dahingehend zu verzeichnen, dass die BaFin Kryptobörsen vermehrt ins Visier nimmt und diese Linie auch in Zukunft so beibehalten wird.

Anbieter von Kryptobörsen sollten sich deshalb durch erfahrene Rechtsanwälte beraten lassen, ob für ihr Deutschlandgeschäft eine Erlaubnis der BaFin benötigt wird oder andere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Gerne unterstützen unsere erfahrenen Experten Sie bei Ihrem Vorhaben.

Weiterlesen:
Krypto-Handelsplattform: Geschäftsmodell, BaFin-Erlaubnis, Gründung

Michael Rudolf Kissler

Rechtsanwalt Michael Rudolf Kissler berät als Of Counsel in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Compliance, IT-Recht und Datenschutz. Zu seinen Mandanten gehören insbesondere FinTechs, Start-ups, mittelständische Unternehmen und Unternehmer.

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