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Krypto-Trading-GmbH profitiert von geringer Unternehmensbesteuerung

Krypto-Trading-GmbH profitiert von geringer Unternehmensbesteuerung

Für größere Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen eignen sich die Vorzüge einer Trading-GmbH. Im Bärenmarkt kann die Entscheidung zur Gründung einer solchen Trading-GmbH noch viel wichtiger sein. Während der Großteil der Privatanleger neben Kursverlusten auch noch Börsen-Insolvenzen oder Scams ertragen muss, werden die Verluste mangels Veräußerung nicht realisiert und entsprechend steuerlich nicht berücksichtigt. Ergänzend wirkt die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Margin Trades, Futures und Derivaten spätestens seit 2021 sehr einschränkend im Privatbereich. Mit der Trading-GmbH kann dies verhindert werden.

Niedrigere Steuersätze bei der Unternehmensbesteuerung

  • Handeln Sie aktiv mit Kryptowährungen, zahlen Sie 15% Körperschaftsteuer und ca. 15% Gewerbesteuer. Ihre Kryptowährungen tauchen überwiegend in den sonstigen Vermögensgeständen des Umlaufvermögens Ihrer Bilanz auf.
  • Nutzen Sie die GmbH lediglich zur Vermögensverwaltung beschränkt sich die Steuerpflicht nur noch auf die 15 % Körperschaftsteuer. Sie genießen dann die Befreiung von der Gewerbesteuer. Eine Überschreitung der regulären Vermögenverwaltung wäre ausgeschlossen. Vorteilhaft könnte es sein, die Kryptowährungen dauernd dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Ihre Kryptowährungen sind sodann dem Anlagevermögen zuzuordnen.
  • Schütten Sie Dividenden aus, erfolgt lediglich die Besteuerung i.H.v. 25% als Kapitalertragsteuer. Haben Sie größere Werbungkosten, besteht die Möglichkeit der Besteuerung von maximal 60% Ihres Gewinns zum persönlichen Steuersatz durch das Teileinkünfteverfahren.

Gründung einer Trading-GmbH bis zu acht Monate rückwirkend

Gerade jetzt ist Handeln gefragt. Entscheidet sich der Privatinvestor zu einem Trading-Gewebebetrieb stellen sich schnell komplexe Fragen zu Gründung, Verwaltung und natürlich den steuerlichen Vorteilen.

Entscheiden Sie sich für die Gründung einer Trading-GmbH kann dies eventuell sogar bis zu acht Monate rückwirkend erfolgen. Verlustzeiträume lassen sich so optimal einspeisen. Wollen Sie sich das Gründungsprozedere erleichtern, können Sie eine Vorratsgesellschaft kaufen.

Steueroptimierung im Bärenmarkt ist zwingend notwendig

  • Werden Insolvenzen oder Scams im Privatvermögen mangels Veräußerung nicht berücksichtigt, ermöglicht die Bilanzierung bspw. durch Abschreibungen unter Umständen mehr Spielraum und erlaubt ggf. die indirekte Verlustberücksichtigung.
  • Handeln Sie z.B. mit Futures, Derivaten oder Margin Trading, sind die Verlustverrechnungsbeschränkungen in Ihrer GmbH irrelevant.
  • Verluste können bis zu 1 Mio. Euro ohne Beschränkungen im Vorjahr oder den Folgejahren abgezogen werden. Weitere Verluste sind zu 60% anrechenbar.
  • Durch die Gewerblichkeit verzichten Sie zwar auf die einjährige Haltefrist zur Steuerfreiheit, können jedoch von der Verlustberücksichtigung über ein Jahr profitieren.

Bilanzierung von Kryptowährungen wird einfacher für Sie

Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erfordern zwar eine professionelle Finanzbuchhaltung, und die Datenaufbereitung von Kryptotransaktionen sowie die Übertragung in die Finanzbuchhaltung bringen große Herausforderungen mit sich. Wir übernehmen diese Schritte für Sie und setzen unser hauseigenes Tool CoinRacoon ein. Die Kryptotransaktionen bereiten wir als Importdatei für die Buchhaltung Ihres Steuerberaters vor oder erledigen wahlweise natürlich auch den gesamten Jahresabschluss für Sie.

Vererben und Verschenken von Kryptowerten möglich

Vererben oder Verschenken Sie die GmbH-Anteile, kann dies möglicherweise durch die Einordnung als Verwaltungsvermögen steuerfrei erfolgen. Voraussetzung sind die Einordnung der Kryptowährungen als Verwaltungsvermögen und der Übergang der Private Keys sowie eine Mindestbeteiligung von 25%. Wir beraten Sie gern! Kommen Sie jederzeit mit Ihren Fragen auf uns zu.

Weiterlesen:
Welche Vorteile bietet eine Trading-GmbH?
10 häufige Fragen zur Besteuerung von Future und Margin Trading

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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