Kritische und unfreundliche Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sind von der Meinungsfreiheit geschützt. Sie stellen keine Rechtfertigungsgründe für eine Kündigung dar, solange es sich um eine noch sachliche Auseinandersetzung handelt. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz am 6. Oktober 2016 entschieden.
Kündigungsschutzklage stattgegeben
Im konkreten Fall kündigte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, weil dieser seinem Vorgesetzten nach der Anordnung eines Arbeitstagebuchs mit einer E-Mail antwortete, die Kritik und gewisse Beleidigungen enthielt. Der Arbeitgeber war eine Universität in Trägerschaft des Landes Rheinland-Pfalz. Die Universität warf dem Mitarbeiter insbesondere vor, dass er seinen Vorgesetzten als „Kontrollsüchtigen“ beleidigt und den Betriebsfrieden gestört habe.
Kritik durch Meinungsfreiheit geschützt
Das LAG Rheinland-Pfalz legte jedoch dar, dass kritische Äußerungen seitens des Arbeitnehmers nicht das Ehrschutzinteresse oder das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers beeinträchtigen. Hierfür ist vielmehr eine Diffamierung der Person oder eine Formalbeleidigung erforderlich. Die Meinungsfreiheit gewährleistet den Schutz von kritischen Äußerungen oder Werturteilen des Arbeitnehmers über bestimmte Maßnahmen, die vom Betrieb getroffen werden. Solche sind vom Arbeitgeber dann auch zu dulden. Lediglich in grobem Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen könnten, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen.
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Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.10.2016, 2 Sa 175/16, jurisPR-ArbR 6/2017 Anm. 4
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