Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass ein Sicherungsgeber, der mit einem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, keinen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann. Wer sich also mit seinem Darlehensgeber auf die Stellung bestimmter Sicherheiten einigt, der kann nicht verlangen, diese später gegen ein anderes Sicherungsgut auszutauschen. Insofern ist er an die vertragliche Einigung mit der anderen Partei gebunden.
Lösung der Hypothek Zug um Zug
In dem zu entscheidenden Fall hatte die spätere Klägerin für gegen sie bestehende Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis eine Sicherungshypothek bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro zugunsten des Beklagten in das Grundbuch eintragen lassen. Später sollte das betroffene Grundstück verkauft werden, wobei sich die Eintragung als hinderlich herausstellte. Daher verlangte sie die Löschung der Hypothek Zug um Zug gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in gleicher Höhe bzw. Hinterlegung des Betrages beim Amtsgericht.
Austausch der Sicherheit nicht möglich
Nach Auffassung des BGH kommt es entscheidend auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien an. Darin war die Löschung nicht vorgesehen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sah er keinen Anhaltspunkt. Auch eine Störung der Geschäftsgrundlage wollte das Gericht nicht anerkennen, da sich ein lediglich in der Sphäre der Klägerin liegendes Risiko verwirklicht habe. Sie habe bereits bei Vertragsschluss erkennen können, dass sich die Belastung des Grundstücks mit der Hypothek im Fall einer Veräußerung als hinderlich erweisen könne.
Auch allgemeine Billigkeitsgründe vermochte der Senat nicht zu erkennen. Da ein Sicherheitenaustausch in der Vereinbarung nicht angelegt sei, könne er auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden.
Möglichkeit des Austauschs von Sicherheiten muss im Vertrag stehen
Dabei machte der BGH deutlich, dass durch das aktuelle Urteil kein Widerspruch zu einer früheren Entscheidung vom 03.02.2004 (Az. XI ZR 398/02) vorliege. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein Darlehen vorzeitig abgelöst und der finanzierenden Bank eine andere als die bisher verwendete Sicherheit angeboten, um das Grundstück einfacher verkaufen zu können. Allerdings war in diesem Fall die Möglichkeit des Austauschs von Sicherheiten in dem Vertragsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Bank angelegt und die neue Sicherheit war zur Risikoabsicherung gleich gut geeignet, sodass die Bank keinen Nachteil erlitt.
Sicherheiten mit Bedacht wählen
Die aktuelle Entscheidung des BGH erinnert daran, dass es sich bei der Vereinbarung von Kreditsicherheiten um vertragliche Absprachen handelt, die durch eine Partei nicht einseitig abgeändert werden können. Kreditnehmer sollten daher die der Bank angebotenen Sicherheiten mit Bedacht auswählen und sich nicht darauf verlassen, vor der Rückzahlung des Darlehens mit der Bank einen Sicherheitentausch vereinbaren zu können.
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BGH-Urteil vom 30.06.2017, Az. V ZR 248/16
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