Einnahmen eines Taxiunternehmens unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz; Einnahmen eines Mietwagenunternehmens mit Fahrergestellung, das Patienten und andere Personen transportiert, aber nicht. Letztere haben den Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent zu zahlen. Das hat der Bundfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. April 2014 entschieden. Taxen und Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung seien so unterschiedlich, dass auch eine unterschiedliche Besteuerung gerechtfertigt sei.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für Taxen
Geklagt hatte ein Mietwagenunternehmen, dessen Leistungskatalog unter anderem Krankentransporte, Dialysefahrten, Kurierfahrten und Hotel- und Flughafentransfers umfasste. Die Geschäftsführerin des Unternehmens setzte in ihren Steuererklärungen die Umsätze aus den Fahrten mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an.
Der BFH folgte dem nicht, sondern vertritt die Ansicht, dass mit der Vorschrift ausschließlich Taxen gemeint seien und keine Mietwagen mit Fahrergestellung. In seiner Argumentation stützt sich der BFH auf Erwägungen des EuGH, dem er den Fall vorgelegt hatte. Für Taxiunternehmen gelten danach andere rechtliche Rahmenbedingungen als für Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung: Nur Taxiunternehmen seien gesetzlich verpflichtet, ihre Tätigkeit entsprechend den öffentlichen Verkehrsinteressen aufrechtzuerhalten, einer Beförderungspflicht nachzukommen und die Beförderungsentgelte anhand hoheitlicher Festsetzungen zu bemessen. Sie müssten jeden mitnehmen, der ein Taxi braucht und dürften insbesondere keine Beförderung in Erwartung einer profitableren Fahrt ablehnen oder Situationen gewinnbringend nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes – höheres – Beförderungsentgelt verlangen könnten. Nur der Dienst der Taxiunternehmen liege daher im öffentlichen Interesse und sei deshalb privilegierungswürdig, so der BFH.
BFH begründet steuerliche Neutralität
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sei ebenfalls nicht beeinträchtigt, weil die Dienstleistungen von Taxiunternehmen und von Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht vergleichbar seien: Die Unterschiede auf der Ebene der rechtlichen Anforderungen, denen die fraglichen Beförderungsarten unterliegen, würden auch in den Augen des durchschnittlichen Nutzers einen Unterschied zwischen diesen Beförderungsarten schaffen, da jede von ihnen geeignet sei, unterschiedliche Bedürfnisse des Nutzers zu befriedigen. Die Unterschiede hätten somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, maßgeblichen Einfluss.
Dass das Mietwagenunternehmen auch Krankentransporte durchführte und insofern auch im Interesse der Allgemeinheit tätig wurde, spielte für den BFH daneben keine entscheidende Rolle.
BFH, Urteil v. 02.07.2014 – Az. XI R 22/10
Gilt dies auch, wenn eine Sondervereinbarung vorliegt, welche für Taxen und Mietwagen gleich ist? Gilt dann ein ermäßigter Steuersatz für Krankentransporte, welcher durch ein Mietwagen erfolgt?
Sehr geehrter K.,
vielen Dank für Ihre Frage. Leider können wir Ihnen keine konkrete Antwort darauf geben, weil der von Ihnen geschilderte Fall unseres Wissens nach bisher noch nie von der höchstrichterlichen Rspr. entschieden wurde. Sofern eine vollständige Vergleichbarkeit durch die von Ihnen angesprochene Sondervereinbarung gegeben ist, dürften Chancen auf eine umsatzsteuerliche Gleichbehandlung aber zumindest durchaus gegeben sein. Um eine eindeutigere Einschätzung abgeben zu können, müssten wir allerdings den Sachverhalt im Detail mit Ihnen besprechen und dann ggf. auch eine Abstimmung mit dem für Sie zuständigen Finanzamt vornehmen. Wenn Sie hieran interessiert sind, vereinbaren Sie bitte einen tel. oder persönlichen Beratungstermin mit einem unserer Berater.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Winheller