Kommunale Krankenhäuser werden regelmäßig als gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) betrieben. Die Rechtsform der gGmbH sorgt für eine beschränkte Haftung und vermittelt gleichzeitig weitreichende steuerliche Vorteile. Diese gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorteile begünstigen den Krankenhausbetrieb umfassend, wie nun der BFH im Fall einer Krankenhausapotheke klarstellte.
Apotheke kann zum Zweckbetrieb eines Krankenhauses gehören
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in Krankenhäusern ist kraft Gesetzes als steuerbegünstigter Zweckbetrieb anzusehen. Zu einem solchen Betrieb gehört nicht nur die reine Behandlungsleistung, sondern auch der Verkauf von Medikamenten in einer Krankenhaus-Apotheke. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abgabe der Medikamente im Rahmen der Krankenhausbehandlung erfolgt. Eine solche Krankenhausbehandlung setzt voraus, dass die Behandlung durch Krankenhausärzte erfolgt.
Wer gilt als Krankenhausarzt?
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, wie weit der Begriff des Krankenhausarztes reicht. Das betroffene Krankenhaus hatte einigen der bei ihm angestellten Ärzte eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt, wonach sie außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit in der ambulanten Versorgung selbständige Leistungen erbringen durften. Die Ärzte rechneten diese Tätigkeit direkt gegenüber den Privatpatienten bzw. den Krankenkassen ab – so auch die Ausgabe der für ambulante Chemotherapie notwendigen Zytostatika.
Begriff des Krankenhauses ist weit zu verstehen
Der BFH hat nun entschieden, dass die Medikamentenausgabe der Ärzte auch in ihrer Nebentätigkeit im Rahmen einer Krankenhausbehandlung erfolgt und damit die Einnahmen hieraus unter den steuerbegünstigten Zweckbetrieb fallen. Für den BFH ist insoweit das 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) entscheidend, wonach der gesetzliche Versorgungsauftrag die stationäre, teilstationäre und auch die ambulante Behandlung im Krankenhaus umfasse.
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Hinsichtlich der Eigenschaft als Krankenhausarzt stellt er sodann fest, dass Ärzte nicht nur dann Krankenhausärzte seien, wenn sie im Rahmen ihrer Anstellung im Krankenhaus tätig werden, sondern auch dann, wenn sie im Krankenhaus einer erlaubten Nebentätigkeit nachgehen.
Fehler können zu hohen Nachzahlungen führen
Krankenhäuser sind in vielen Bereichen umfassend steuerlich begünstigt. Dennoch stellen sich immer wieder Abgrenzungsfragen, inwieweit bestimmte Behandlungen noch steuerbegünstigten Zwecken unterliegen. Diese Frage betrifft nicht nur das Gemeinnützigkeitsrecht und damit die Körperschaftsteuer, sondern insbesondere das Umsatzsteuerrecht – hierbei unterlaufende Fehler führen zu Nachzahlungen, die meist unerwartet kommen und daher gefährlich für die Liquidität werden können.
BFH, Urteil vom 06.06.2019, Az. V R 39/17
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