Großbritannien steuert derzeit auf einen „harten“ Brexit zu. Der Inselstaat würde damit sowohl die EU als auch den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen. Zu Recht erwägen daher aktuell viele britische Banken und Finanzdienstleister, ihren Sitz oder ihre Geschäftstätigkeit nach Kontinentaleuropa – insbesondere nach Deutschland – zu verlagern.
Hintergrund ist, dass im Falle eines ungeordneten Brexits für Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich die Option entfiele, Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen über den sog. Europäischen Pass in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums zu erbringen. Erforderlich wäre fortan die Lizenz in einem Mitgliedstaat. In Deutschland ist das die sog. BaFin-Lizenz.
Im Folgenden werfen wir für alle Brexit-Bedrohten und sonstige Finanzdienstleister einen Blick auf die Gebührenseite eines Erlaubnisverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Kosten für das Erlaubnisverfahren in Deutschland
Die Beantragung einer BaFin-Lizenz ist gebührenpflichtig, wobei sich die Höhe der Gebühr im Einzelfall nach der Art der beantragten Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen richtet. Maßgebend ist insoweit § 2 Abs. 1 der FinDAG-Kostenverordnung (FinDAGKostV) in Verbindung mit dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Die Abkürzung FinDAG steht für das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz.
Hiernach beträgt der Gebührensatz für die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, wie z.B. Anlagenvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung, mindestens 4.545 Euro und bis zu 10.160 Euro.
Sofern der Antragsteller zusätzlich eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften (wie z.B. das Einlagengeschäft oder das Kreditgeschäft) begehrt, kann sich die Gebühr auf bis zu 22.295 Euro erhöhen. In jedem Fall muss hierbei beachtet werden, dass die Gebühren auch dann erhoben werden können, wenn der Antragsteller seinen Erlaubnisantrag zurückzieht oder die BaFin den Antrag negativ bescheidet.
Kosten der laufenden Aufsicht
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die BaFin ihre laufenden Kosten auf die beaufsichtigten Institute, u.a.
- Kreditinstitute,
- Finanzdienstleistungsinstitute,
- Zahlungsinstitute und
- E-Geld-Institute
umlegt, welche diese dann anteilig zu erstatten haben. Zur genauen Kostenermittlung und Umlagebemessung nimmt die BaFin eine Unterteilung in Aufgabenbereiche und Gruppen vor. So richtet sich der Umlagebetrag im Aufgabenbereich „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen“, dem u.a. Banken und die meisten Finanzdienstleister unterfallen, grundsätzlich nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe. Weitere Details zur Umlageregelung finden sich im FinDAG.
WINHELLER berät zur Beantragung einer BaFin-Lizenz
Eine BaFin-Lizenz ist für ausländische Finanzdienstleister nicht nur dann von Interesse, wenn eine Passporting-Option im Einzelfall ausscheidet. Denn Deutschland – als Qualitätsstandort und stärkster Markt in Europa – bietet den Markteilnehmern bedeutende Chancen, welche die Gebühren des Lizenzverfahrens in den meisten Fällen als vernachlässigbar erscheinen lassen dürften. Neben einer ausgezeichneten Reputation bei allen Stakeholdern führen die strengen Qualitätsstandards der BaFin vor allem bei international agierenden Unternehmen dazu, dass ihnen der Umgang mit den (oftmals weniger strengen) ausländischen Aufsichtsbehörden leichter von der Hand geht. Damit sind sie für den Markteintritt in anderen Zielländern optimal gewappnet.
Gerne ebnen wir Ihnen den Weg zur BaFin-Lizenz und begleiten Sie bei der Durchführung des Erlaubnisverfahrens. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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Welche Tätigkeiten setzen eine BaFin-Lizenz voraus?