Ein Zweckbetrieb ist nach allgemeinen Kriterien ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der (1) zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks unerlässlich ist und (2) nicht stärker in Wettbewerb mit der privatwirtschaftlichen Konkurrenz tritt, als unbedingt erforderlich. An beiden Stellschrauben zieht die Finanzverwaltung an.
Zum einen bestimmt der neue AEAO, dass der Betrieb einer zentralen Beschaffungsstelle (Ein-/Verkauf, Auftragsannahme, etc.) zur Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks nie unerlässlich und damit auch kein Zweckbetrieb sein kann. Die Entscheidung ist zwar bedauerlich, da sie Effizienzsteigerungen durch die Bündelung von Tätigkeiten verhindert. Die Auffassung der Verwaltung legt das geltende Recht allerdings korrekt aus. Auch der BFH hatte bereits die Zweckbetriebseigenschaft der zentralen Verwaltungsstelle bei einem Dachverband verneint. Die Zukunft administrativer Bündelung und Effizienzsteigerung im Gemeinnützigkeitssektor liegt daher wohl eher in der Auslagerung auf steuerpflichtige, denn auf steuerbegünstigte (Service-) GmbHs.
Zum anderen schließt sich die Finanzverwaltung der Ansicht an, dass bereits potentieller Wettbewerb mit der nicht-steuerbegünstigten Konkurrenz schädlich ist. Die Zweckbetriebseigenschaft kann daher schon dann versagt werden, wenn es im fraglichen Bereich noch keinerlei kommerzielle Konkurrenz gibt, u.U. auch niemals geben wird. Obgleich der BFH formal schon seit langem den gleichen Maßstab anlegt, haben die Gerichte bisher zur Beurteilung doch meist auch auf die tatsächlichen Marktgegebenheiten geachtet. Künftig dürfte der Hinweis darauf, dass im Umkreis keinerlei privatwirtschaftliche Konkurrenz existiert, aber nicht mehr weiterhelfen.