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Kita als Verein?

Landauf landab finden sich Kitas zumeist noch in der Rechtsform des Vereins wieder. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der Vorstand es häufig mit Eltern zu tun hat, die sich nicht wie früher engagieren möchten oder können, sondern die Kita eher als Dienstleistungserbringer ansehen. Das kann man bedauern, aber über die optimale Kinderförderung lässt sich ohnehin trefflich streiten.

Und so wird auch heftig gestritten, je nach politischer Couleur, wie man das bei der sogenannten „Herdprämie“ wieder beobachten konnte. Aber die Zeiten haben sich auch einfach geändert und neben dem vielgescholtenen Desinteresse einiger Eltern fehlt es vielen auch schlicht und ergreifend an der Zeit, sich neben der Erwerbstätigkeit aktiv in die Arbeit der Kitas einzubringen.

So erscheint denn auch nur ein kleiner Teil der Eltern zu den Mitgliederversammlungen und die meisten Entscheidungen werden allein vom Vorstand und einigen wenigen engagierten Eltern getroffen.  Wenn Vereinsvorstände zu mir in die Beratung kommen, haben sie meistens schon realisiert, dass ihr angestrebtes Konzept der gemeinschaftlichen Organisation der Kinderbetreuung in der Praxis nicht (mehr) gelebt wird. Häufig bedauert der Vorstand diese Entwicklung.

Im gleichen Zuge wird aber auch der Wunsch geäußert, dann aber auch alleine entscheiden zu dürfen, ohne jedes Mal das schwerfällige Verfahren der Entscheidungsgewinnung über die Mitgliederversammlung durchlaufen zu müssen. Diese Ausgangssituation ist typisch für die Entscheidung, den Verein in die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH umzuwandeln. Früher gab es viele Vorbehalte gegen diese Rechtsform, da „GmbH“ eine kommerzielle und wirtschaftliche Ausrichtung suggeriert. So wird auch heute noch von einigen Mitmenschen eifrig gegen diese Rechtsform gewettert, meistens in Zusammenhang mit der Praxis des Berliner Vereinsregisters zur Eintragungsfähigkeit von Kita-Vereinen. Das kleine, vermeintlich unscheinbare, aber doch so  wichtige „g“ vor der GmbH sorgt aber dafür, dass die Gesellschaft eben nicht die Taschen der Gesellschafter zu Lasten der Eltern füllt.

Die gGmbH ist genauso an die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben gebunden wie gemeinnützige Vereine. So wundert es auch nicht, dass die gGmbH, insbesondere aber auch die gemeinnützige UG, mittlerweile bei Neugründungen als Rechtsform erster Wahl genannt werden. Bei der gemeinnützigen UG besteht sogar ein regelrechter Boom. Die gGmbH ist salonfähig geworden und das auch zu Recht!

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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