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Kindertagesstätten-Verein (in NRW) zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich zur KiTa-Problematik geäußert und sich gegen die Rechtsprechung des Kammergerichts (KG) Berlin gestellt.

KiTa-Eintragungsfähigkeit derzeit umstritten

Seit mehreren Jahren wird kontrovers und lebhaft diskutiert, ob Kindertagesstätten in der Rechtsform des e.V. firmieren können. Allen voran fährt das Kammergericht (KG) Berlin eine recht harte Linie und verweist Betroffene auf geeignetere Rechtsformen, wie die gGmbH oder die eingetragene Genossenschaft.

Verein will Waldkindertagesstätte betreiben

Der betroffene Verein verfolgte das Ziel, eine Waldkindertagesstätte zu eröffnen. Dies sollte in der Rechtsform des e.V. geschehen. Dabei sollte der Vorstand das pädagogische Konzept erarbeiten und pädagogisches Personal einstellen. Die Eltern sollten zur Mitarbeit verpflichtet sein. In welchem Umfang genau, sollte die Mitgliederversammlung entscheiden.

Vorinstanz verweigert Eintragung

Das sich offenbar gut mit der aktuellen Vereinsrechtsentwicklung auskennende Amtsgericht (AG) Essen nahm seine Prüfaufgabe ernst und holte eine Stellungnahme der Handelskammer Essen ein, ob dort eventuell Erkenntnisse über die Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vorliegen. Auch den Vereinsvorstand bat das AG Essen um eine Stellungnahme, bevor es unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des KG Berlin entschied, dass der Verein keine ideellen Zwecke verfolge und daher nicht eintragungsfähig sei.

Waldkindertagesstätte eintragungsfähig

Das OLG Hamm hingegen gab dem Verein Recht. Der Betrieb der Kindertagesstätte sei nur Nebenzweck, so das OLG Hamm. Eigentlicher Vereinszweck sei nicht der Betrieb der Kindertagesstätte, sondern die Erziehung der Kinder. Es handele sich außerdem um eine Elterninitiative, die auch nach Auffassung des KG Berlin in der Rechtsform des e.V. zulässig sei, so dass der Verein einzutragen sei.

Die Entscheidung des OLG Hamm reiht sich nahtlos in eine lange Liste von Entscheidungen anderer Gerichte ein, die die Vereinsklassenabgrenzung behandeln. Zwischenzeitlich hat auch der Bundesgerichtshof zu der Frage der Rechtsformverfehlung von KiTa-Vereinen entschieden: Er hob in seiner Entscheidung vom 16.05.2017 den Beschluss des Kammergerichts Berlin auf und hat das Löschungsverfahren eingestellt. Anders als das OLG Hamm begründete der BGH seine Entscheidung aber damit, dass für die Frage, ob eine Tätigkeit unter das Nebenzweckprivileg fällt, der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) entscheidende Bedeutung zukomme. Der der gemeinnützigen Zweckverwirklichung dienende Geschäftsbetrieb der „Kindertagesstätte“ ist daher nach Auffassung des BGH dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und fällt unter das Nebenzweckprivileg. Kitas machen daher mit der Rechtsform des Vereins nach aktueller Rechtslage nichts falsch, allerdings ist die Zukunft weiter ungewiss: Dem BGH liegt nämlich noch ein weiterer Fall eines von der Löschung bedrohten Kita-Vereins zur Entscheidung vor. Außerdem ist abzuwarten, ob an der aktuellen Rechtslage im Rahmen des laufendes Gesetzgebungsverfahrens des „Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ etwas geändert wird.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2017, Az. 27 W 24/17

Weiterlesen:
Bundesgerichtshof hebt Löschung eines KiTa-Vereins im Vereinsregister auf
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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