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Keine Umsatzsteuer für Sachspenden bis 31.12.2021

Das Bundesfinanzministerium möchte bis Ende 2021 die Umsatzsteuer für Waren entfallen lassen, die Einzelhändler aufgrund der Pandemie an NPOs spenden. Damit löst das Ministerium – zumindest zeitweise – ein großes Problem im Spendenrecht.

Folgen von Corona: Volle Warenlager und viele Bedürftige

Die Warenlager vieler Einzelhändler sind derzeit maßlos überfüllt. Denn wegen geschlossener Läden infolge des Lockdowns konnten die Händler ihre Waren nicht wie geplant verkaufen. Von diesem Problem sind insbesondere Modehändler betroffen, die ihre Winterkollektion noch nicht verkauft haben, aber schon wieder Platz für die Frühjahrs- und Sommermode schaffen müssen. Auf der anderen Seite steigt die Zahl der Bedürftigen aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit. Für die Einzelhändler kann es in dieser Situation interessant sein, Waren an NPOs zu spenden, um so die vollen Lager zu leeren und damit gleichzeitig etwas Gutes zu tun. Eine Win-Win-Situation für NPOs und Einzelhändler – wäre da nicht das Steuerrecht.

Vernichten ist günstiger als Spenden

Das Problem: Für Unternehmen ist es derzeit finanziell günstiger, unverkaufte Ware zu vernichten, statt sie an gemeinnützige Organisationen zu spenden. Das Gesetz behandelt Sachspenden nämlich wie einen Verkauf, sodass auf eine Sachspende Umsatzsteuer anfällt. Die Umsatzsteuer muss letztendlich der Unternehmer tragen, da es keinen zahlenden Endverbraucher gibt, auf den die Umsatzsteuer umgelegt werden könnte. Zwar ist die Sachspende steuerlich abziehbar, sodass die anfallende Umsatzsteuer durch den Spendenabzug kompensiert werden könnte. Allerdings ist der Abzug der Höhe nach begrenzt. Weil viele Händler ohnehin schon wirtschaftlich unter der Pandemie leiden, ist es daher wenig verwunderlich, dass sie ihre Ware lieber vernichten, statt sie zu spenden. Wer möchte schon spenden und dann noch einmal „draufzahlen“?

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Keine Umsatzsteuer bis Jahresende

Auf politischen Druck der Grünen, des Einzelhandelsverbands Deutschland (HDE) und des paritätischen Wohlfahrtsverbands hin hat das Bundesfinanzministerium nun reagiert und wird bis Jahresende auf die Umsatzsteuer bei Sachspenden von Einzelhändlern verzichten. Zwar unterliegen diese aus rechtlicher Sicht weiterhin der Umsatzsteuer, deren Höhe sich nach dem Restwert der gespendeten Waren bemisst. Jedoch verzichten die Finanzbehörden aufgrund der Ausnahmesituation der Coronapandemie freiwillig auf die Erhebung der Umsatzsteuer, sodass die Einzelhändler keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abführen müssen. Die Ausnahmeregelung gilt für alle Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind bzw. noch erfolgen werden.

Dauerhafte Regelung für Sachspenden wünschenswert

Grundsätzlich begrüßen wir das Vorhaben des Finanzministeriums. Allerdings wäre es wünschenswert gewesen, diese Regelung zu einer dauerhaften zu machen. Denn auch nach der Pandemie bleibt das Problem bestehen, dass die Vernichtung von Waren günstiger ist als die Weitergabe als Sachspende. Unserer Ansicht nach ist daher eine langfristige Lösung notwendig, die Unternehmen und NPOs auch über das Jahr 2021 hinaus Rechtssicherheit bietet. Ein erhöhter Steuerausfall dürfte dabei nicht zu befürchten sein, denn die Waren, um die es geht, sind in vielen Fällen ohnehin unverkäuflich.

WINHELLER berät Unternehmen und NPOs im Spendenrecht

Bei der steuerlich für beide Seiten optimalen Gestaltung von (Sach-)Spenden kommt es immer auf die individuelle Situation der Beteiligten sowie die Art der betroffenen Güter an. Eine einzelfallorientierte rechtliche und steuerliche Beratung ist deshalb sinnvoll.

Wir prüfen Ihre Spendenstrukturen zum Fixpreis und zeigen Ihnen Optimierungspotentiale auf, egal ob Sie Spender oder Empfängerorganisation sind. Kontaktieren Sie uns gerne unter info@winheller.com.

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Rechtliche und steuerliche Beratung zu Spenden und Sponsoring
Online-Retouren besser spenden als verschwenden!

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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