Bis zum 31.12.2012 waren gemeinnützige Krankenhäuser, Kureinrichtungen, Behindertenheime und -werkstätten, Jugendheime und Suchthilfeeinrichtungen von der GEZ-Gebühr befreit. Hiervon erfasst waren auch die Rundfunkgeräte in Transportfahrzeugen solcher Einrichtungen, solange die Fahrzeuge ausschließlich zweckentsprechend eingesetzt wurden. Erbrachte die Einrichtung die Transportleistungen jedoch nicht selbst, sondern beauftragte sie damit einen Dritten – z.B. einen Wohlfahrtsverband – galt für den Dritten die Gebührenfreiheit nicht. Betroffene Fahrdienste sollten die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung nicht unterschätzen – der Streitwert der verhandelten Sache lag immerhin bei 12.000 Euro.
Seit dem 01.01.2013 unterliegen alle gemeinnützigen Einrichtungen dem neuen Rundfunkbeitrag auf der Grundlage des Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Erhoben wird nun nur noch ein Pauschalbetrag einmalig pro Betriebsstätte. Er erfasst auch die in der Betriebsstätte eingesetzten Fahrzeuge.
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Aktuelle und künftige GEZ-Pflicht bei gemeinnützigen Einrichtungen
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