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Keine Nachversteuerung bei Übertragung auf Stiftung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf eine Stiftung nicht zu einer Nachversteuerung solcher Gewinne führt, die einst als sog. Thesaurierung begünstigt besteuert wurden.

Nachversteuerung mit 25%

Während Gewinnanteile eines GmbH- oder Aktiengesellschafters nur im Fall der Gewinnausschüttung besteuert werden, findet bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften eine Besteuerung unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung statt. Um dieser Ungleichbehandlung in Fällen einer Gewinnthesaurierung entgegen zu wirken, kann ein steuerpflichtiger Einzelunternehmer und ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (ein sog. „Mitunternehmer“) einen vergünstigten Steuersatz in Höhe von 28,25% beantragen. Im Fall der späteren Entnahme des Gewinns ist der Gewinn dann allerdings mit 25% nachzuversteuern. Gleiches gilt für den Fall der Betriebsveräußerung, -aufgabe und bei Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Sonderfall: Unentgeltliche Übertragung auf Stiftung

Das FG Münster hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die Nachversteuerung auch in dem Fall der unentgeltlichen Übertragung auf eine Stiftung zu erfolgen hat. Der Kläger war u.a. Kommanditist einer GmbH & Co. KG und übertrug seinen Anteil auf eine neu errichtete Stiftung. Anders als in den Fällen einer Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft erhielt er hierfür aufgrund der Rechtsform einer Stiftung (die keine Gesellschafter kennt) keinen geldwerten Anteil am Unternehmen; mangels Gegenleistung fehlte es also an einer entgeltlichen Übertragung bzw. Betriebsveräußerung. Außerdem spricht § 34a Abs. 6 sowieso nur von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – eine solche ist die Stiftung bekanntlich jedoch nicht.

Analoge Anwendung auf sonstige juristische Personen?

In Fällen ungeregelter Einzelfragen wird bisweilen gern auf die entsprechende Anwendung einer gesetzlichen Regelung (Analogie) zurückgegriffen. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht und die Sach- und Interessenlage der beiden Fälle vergleichbar ist. Das FG Münster sieht bei der Übertragung eines Anteils auf eine Stiftung als sonstige juristische Person jedoch schon keine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber die infrage kommenden Rechtsformen abschließend aufgezählt und trotz mehrerer Gelegenheiten im Zuge vergangener Gesetzesänderungen nicht um weitere juristische Personen wie die Stiftung erweitert habe. Die fehlende Aufzählung der Stiftung mag somit möglicherweise eine Regelungslücke darstellen, doch sei diese nicht zwangsläufig planwidrig. Jedenfalls sei aber auch die Sach- und Interessenlage mangels Erhalts einer Gegenleistung für die Übertragung der Anteile nicht vergleichbar. Eine analoge Anwendung der Norm scheide damit aus.

Sonderregelung bei unentgeltlicher Übertragung

Nach Auffassung des FG Münster ist die unentgeltliche Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen – auch an sonstige juristische Personen – bereits durch die Regelung in § 34a Abs. 7 EStG steuerlich erfasst. Hiernach hat der Empfänger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen, ihn also im Falle der Veräußerung seinerseits zu versteuern. Dass dieser Fall bei einer Stiftung meistens nicht eintreten wird, liegt gerade auch im Interesse des § 34a EStG. Immerhin soll durch diese Begünstigung die Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen steuerlich gefördert werden.

Die unterbleibende Nachversteuerung bei der Übertragung von ehemals thesaurierungsbegünstigten Gewinnen ist eine gute Nachricht für Stiftungen – nicht nur für neu zu errichtende, sondern auch für bereits bestehende im Rahmen empfangener Zustiftungen. Der (Zu-)Stifter kann somit Gewinne steuerlich begünstigt ansparen und sein damit wertvolleres Unternehmen später ohne notwendige Nachversteuerung in eine Stiftung einbringen. Es bleibt zu hoffen, dass auch der Bundesfinanzhof in der nunmehr eingelegten Revision (Az. IV R 5/17) keine abweichende Entscheidung trifft.

FG Münster, Urteil v. 27.01.2017, Az. 4 K 56/16 F

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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