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Keine Haltefristverlängerung bei Staking und Lending

Keine 10 Jahre Haltefrist!

Fast ein Jahr ist es her, seitdem das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf seines BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Kryptoinvestments veröffentlicht hat. Kontrovers diskutiert wurde seitdem vor allem die vom BMF geforderte Haltefristverlängerung auf zehn Jahre bei Staking und Lending. Zur Freude aller Kryptoinvestoren soll die umstrittene und steuerlich nachteilige Haltefristverlängerung nun aber aus dem BMF-Schreiben gestrichen werden.

BMF in Vergangenheit für eine Haltefristverlängerung

Viele Finanzämter und auch bis zuletzt das Bundesfinanzministerium – noch unter der alten Bundesregierung von CDU und SPD – waren der Auffassung, dass sich für Kryptowährungen, die zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden (bspw. bei Vorgängen wie Staking oder Lending), die Haltefrist von einem Jahr auf insgesamt zehn Jahre gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG verlängert. Schon seit der Veröffentlichung des Entwurfs des BMF-Schreibens wurde die Haltefristverlängerung bei Vorgängen wie Staking oder Lending vonseiten der Kryptoanleger, aber auch von erfahrenen Juristen und Steuerberatern kritisiert.

Zehnjährige Haltefrist unbegründet

Auch wir hielten die zehnjährige Haltefrist im Fall von Staking und Lending aus rechtlichen Gründen schon immer für falsch. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung trennt gedanklich das Vermögen (hier: Kryptos) in (erstens) das Guthaben selbst und (zweitens) die Forderung, auf deren Grundlage dem Investor die Vorteile aus dem Staking/Lending zufließen (hier z.B. die Staking Rewards).

Mit anderen Worten: Die Rewards sind Folge der Forderung (z.B. aus dem Verleihgeschäft oder für das Blockieren der Verfügungsmacht über die Coins) und resultieren nicht aus dem Kryptoguthaben selbst. Das Kryptoguthaben selbst wird gar nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt; genau das wäre nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG aber nötig, um eine Verlängerung der Haltefrist auszulösen.

Kehrtwende: Einjährige Haltefrist bei Lending und Staking

Umso erfreulicher ist es, dass sich nun die neue Bundesregierung im Rahmen eines Blockchain-Roundtables der FDP-Fraktion im Bundestag erneut mit der Thematik und dem erhaltenen Feedback kritisch auseinandergesetzt hat. Das Bundesfinanzministerium, unter Leitung der FDP, hat in der Anhörung überraschend bestätigt, auf die bisher geforderte Haltefristverlängerung zu verzichten. Im Ergebnis bleibt es damit zukünftig bei Kryptowährungen, die für Staking bzw. Lending genutzt wurden, bei der Haltefrist von einem Jahr.

Die von vielen Kryptoinvestoren befürchtete Haltefristverlängerung auf zehn Jahre ist damit vom Tisch. Auch über eine etwaige „rückwirkende“ Haltefristverlängerung muss nicht mehr diskutiert werden. Ein aktualisiertes BMF-Schreiben soll in diesem Zusammenhang bald vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht werden.

Vorsicht bis zur Finalisierung des Entwurfs

Euphorie ist aber nicht angebracht. Bis zur Finalisierung des BMF-Schreibens ist Vorsicht geboten. Erst wenn der Entwurf final ist, müssen sich alle Finanzämter in Deutschland an das BMF-Schreiben halten.

Bis dahin kann es nach wie vor vorkommen, dass Finanzbehörden von einer Haltefristverlängerung beim Staking oder Lending ausgehen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu kontaktieren und im Wege des Einspruchs- sowie ggf. Klageverfahrens gegen den nachteiligen Steuerbescheid vorzugehen.

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Haben Sie Fragen zur Besteuerung von Staking? Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung Ihrer Kryptosteuererklärung? Möchten Sie gegen Ihren Steuerbescheid vorgehen? Kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere erfahrenen Steuerberater und Anwälte im Bereich Kryptosteuerrecht stehen Ihnen bei all Ihren Anliegen gerne zur Seite.

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Finanzgericht bejaht Kryptobesteuerung: Fehler beim Einspruch gegen Steuerbescheid vermeiden

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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