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Keine Haftung für Gefälligkeiten

Fahren die Eltern ihre Kinder am Wochenende zu einer Veranstaltung ihres Sportvereins, ist das eine reine Gefälligkeit. Sie begründet kein rechtliches Schuldverhältnis, das die Basis für Ersatzansprüche liefern würde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 23. Juli 2015 entschieden.

Großmutter baut Unfall auf dem Weg zum Spiel

Das Wochenende steht vor der Tür und die Kinder müssen wieder einmal zu einem Turnier gefahren werden. Also: Alle Mann rein ins Auto und los geht’s! In dem Fall, mit dem der BGH beschäftigt war, baute die Großmutter auf der Fahrt zum Wettkampf allerdings einen Unfall. Sie verklagte daraufhin den Verein auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden.

Die Vorinstanz gab der Klägerin Recht. Sinn und Zweck des Sportvereins sei neben dem Training auch, dass die Mitglieder an Wettkämpfen teilnehmen. Insofern sei die Fahrt zum Turnier im Interesse des Vereins gewesen. Weil die Großmutter die Fahrt für den Verein übernommen habe, sei sie auch berechtigt (als sog. „Geschäftsführerin ohne Auftrag“), Ersatz zu verlangen.

Eltern und Verein müssen Großmutter keinen Schadenersatz zahlen

Das sah der BGH jedoch anders: Bei der Fahrt handele es sich um eine reine Gefälligkeit, die keine Ersatzansprüche für den erlittenen Schaden begründe. Zu diesem Urteil gelangte der BGH, indem er das Auftrags- von einem reinen Gefälligkeitsverhältnisse abgrenzte. Während der Auftrag ein rechtliches Schuldverhältnis sei, das Ersatzansprüche begründen könne, seien Gefälligkeitsverhältnisse im sozialen außerrechtlichen Bereich zu verorten. Sie begründen nichts rechtlich Relevantes.

Ob im Einzelfall ein Auftrags- oder doch nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliege, hänge davon ab, zu was sich derjenige, der eine Sache für einen anderen erledigt, verpflichten will, so der BGH. Maßgeblich sei dabei außerdem, wie sich die konkrete Situation einem objektiven Beobachter darstelle: Um welche Art von Tätigkeit handelt es sich, welchen Grund und Zweck hat sie, welche wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Geschäftsherrn hat sie und unter welchen Umständen wurde sie erbracht?

Komplizierte Haftungsfragen im Verein

Im vorliegenden Fall habe die Großmutter mit der Fahrt ihrer Enkelin oder deren Eltern einen Gefallen tun wollen, befand der BGH. Die Tatsache, dass der Sportverein daran auch ein Interesse habe, ändere an dieser Einordnung nichts. Dieser „Bringdienst“ durch die Angehörigen sei zudem üblich und erfolge auf freiwilliger Basis, nicht auf Grundlage einer vertraglichen Abmachung. Daher bestünden keine Ersatzansprüche.

BGH, Urteil vom 23.07.2015 – Az. III ZR 346/14

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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2 Antworten zu "Keine Haftung für Gefälligkeiten"

  1. die auskunftei sagt:

    Rückfrage zum Seminar: Kann der Vorstand an seiner statt einen angestellten Geschäftsführer persönlich für zB steuerliche Fehler haftbar machen, obwohl der Vorstand seinen Mitarbeiter und seine Kenntnisse und Arbeitsweise nicht genügend „überwacht“ hat?

    • Hallo,

      Wenn der Geschäftsführer des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt hat, kann dieser vom Verein grundsätzlich für aufgrund der Pflichtverletzung entstandene Schäden in Anspruch genommen werden.

      Hat der Vorstand seine Auswahl- und Überwachungspflichten verletzt, haftet der Vorstand aber grundsätzlich neben dem Geschäftsführer. Der Verein könnte den vollen Schaden daher entweder beim Geschäftsführer oder beim Vorstand gelten machen.

      Ob dann zwischen dem Geschäftsführer und dem Vorstand ein sog. Gesamtschuldner-Innen-Ausgleich stattfinden kann (sodass im Ergebnis beide anteilig den Schaden zu tragen haben), kommt auf den Einzelfall an. Sollte sich da bei Ihnen in der Beziehung ein Beratungsbedarf ergeben, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

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