Der Vereinsvorstand haftet weder für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins noch trifft ihn eine Massesicherungspflicht.
Der BGH hat endgültig festgestellt, dass § 42 Abs. 2 BGB keine Haftungspflicht des Vereinsvorstands für Masseschmälerungen konstatiert. Auch eine analoge Anwendung von Haftungspflichten für Masseschmälerungen aus dem GmbHG, AktG oder GenG scheidet aus. Die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke im Gesetz existiert nicht.
Nach § 42 Abs. 2 BGB hat der Vereinsvorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Gesetzgeber hat auf weitergehende Pflichten zur Sicherung der Insolvenzmasse oder gar eine explizite Haftung für Masseschmälerungen bewusst verzichtet.
Grund für die Haftungsbegrenzung ist die Förderung des ehrenamtlichen Engagements in Deutschland, das wesentlich für ein funktionierendes Gemeinwesen ist. Wer sich gemeinnützig betätigt, darf von Haftungserleichterungen profitieren. Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt sich vor allem im Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins- und Stiftungsvorständen vom 28.09.2009 wider. Der durch das Gesetz neu geschaffene § 31 a BGB, der eine Schadensersatzpflicht für ehrenamtliche Vereinsvorstände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit anordnet, unterstreicht die enge Begrenzung der Haftung von Vorstandsmitgliedern.
Die Annahme einer Haftung für Masseschmälerungen würde den eindeutigen Willen des Gesetzgebers konterkarieren. Die klare Haftungsbegrenzung von Vorstandsmitgliedern in § 42 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins- und Stiftungsvorständen ist abschließend und lässt gerade keinen Raum für eine analoge Anwendung anderer Haftungspflichten.
BGH, Beschluss v. 08.02.2010, Az. II ZR 54/09.