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Keine GEZ-Pflicht für Autoradios in Transportfahrzeugen einer Behinderteneinrichtung

Autoradios in Transportfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn die Fahrzeuge ausschließlich dem Transport von Behinderten dienen.

Es gilt der allgemein bekannte Grundsatz, dass für jedes betriebsbereit gehaltene Rundfunkgerät „GEZ-Gebühren“ zu entrichten sind. Diese Pflicht wird in § 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) normiert.

Gebührenbefreiung für Rundfunkgeräte in sozialen Einrichtungen

Allerdings gilt eine Gebührenbefreiung für Geräte, die soziale Einrichtungen ausschließlich bedürftigen Personen entgeltlos zur Verfügung stellen. Nach § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV werden explizit Rundfunkgeräte „in Betrieben oder Einrichtungen für behinderte Menschen“ von der Gebührenpflicht befreit. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst die Formulierung auch Autoradios in Transportfahrzeugen, die ausschließlich dem Transport von Behinderten dienen.

Begriffsdefinitionen: „Einrichtung“ und „Betrieb“

Dem obersten deutschen Verwaltungsgericht zufolge liege der Vorschrift des § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV der funktionale Einrichtungsbegriff des Sozialrechts zugrunde. Unter einer Einrichtung sei daher eine dauerhafte, sozial ausgerichtete Unternehmung zu verstehen, die einen hilfsbedürftigen Personenkreis stationär oder teilstationär betreut. Eine Einrichtung erfordere zwar die Bindung einer Gesamtheit von Personen und Sachen an ein Gebäude oder das Räumliche überhaupt. Allerdings würden sämtliche Mittel, die zu der jeweiligen Organisationsform gehören und unter derselben verantwortlichen Leitung stehen, mitumfasst. Eine feste Verankerung mit einem Ort sei gerade nicht erforderlich. Auch Betriebsfahrzeuge einer Behinderteneinrichtung seien damit Teil der Einrichtung selbst.

Auch eine systematische Betrachtung des Betriebsbegriffs, der den zweiten Oberbegriff in § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV darstellt, führt, so das Gericht, zum gleichen Ergebnis: Das Betriebsverfassungsgesetz qualifiziert den Betrieb als organisatorische Einheit von personellen, materiellen und immateriellen Mitteln, die zur Verwirklichung arbeitstechnischer Zwecke eingesetzt werden. Als ein solcher Zweck ist bei Behinderteneinrichtungen die Behindertenbetreuung zu qualifizieren. Eine umfassende Betreuung erfordert jedoch auch den Transport der Behinderten außerhalb der Betriebstätte. Die Fahrzeuge sind damit sachliche Mittel zur Zweckverwirklichung, sodass § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV auch unter diesem Aspekt zur Gebührenbefreiung führt.

Gesetzesbegründung und Zweck der Vorschrift

Die Gesetzesbegründung zu der seit März 2007 gültigen Neufassung des § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV stellt klar, dass mit der Gesetzesänderung keine inhaltlichen Änderungen erfolgen sollten. Die Gesetzesbegründung zur alten Regelung, wonach Autoradios in Transportfahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung von Behinderten dienen, von der Gebührenpflicht befreit waren, hat damit weiter Bedeutung.

Auch Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 S. 1 RGebStV sprechen schließlich für die Gebührenbefreiung. Die Regelung dient der Gleichstellung behinderter Menschen, die aufgrund ihrer regelmäßig längerfristigen Aufenthalte in den Einrichtungen nicht mehr hinreichend am öffentlichen, gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Zur Kompensation dieses behinderungsbedingten Nachteils soll zumindest die Teilnahme am Rundfunk kostenlos sein. Aus Sicht des Behinderten sind die Transportwege Bestandteil seiner Unterbringung in der Einrichtung. Eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist währenddessen ebenso wenig möglich wie während des Aufenthalts in den Räumen der Einrichtung.

Hinweis: Die Gebührenbefreiung wird nur gewährt, wenn die Fahrzeuge ausschließlich dem Transport von Behinderten dienen. Sofern die Fahrzeuge auch zu anderen Zwecken, etwa dem Transport von Besuchern, genutzt werden, besteht Gebührenpflicht. Bekanntlich soll ab 2013 die Rundfunkfinanzierung neu geregelt werden. Inwieweit gemeinnützige Einrichtungen unter den neuen Regelungen Befreiungen genießen, wird sich noch zeigen müssen.

BVerwG, Urteil v. 28.04.2010, Az. 6 C 6.09.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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