Eine GmbH ist kein steuerbegünstigter Dachverband, wenn sie lediglich Verwaltungs- und sonstige Dienste für gemeinnützige Organisationen leistet.
Unternehmensgegenstand der klagenden GmbH war u. a. die Verwaltung von gemeinnützigen Alten- und Pflegeheimen. Im Rahmen ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung wurde ihr der Gemeinnützigkeitsstatus mit der Begründung verwehrt, sie verfolge den gemeinnützigen Zweck der Altenhilfe nicht unmittelbar im Sinne des § 57 AO. Wenn eine weitere Körperschaft – so wie die von der Klägerin unterstützen Pflegeeinrichtungen – eine Zwischenursache für den zu bewirkenden gemeinnützigen Erfolg setze, stehe dies, so das Gericht, dem Unmittelbarkeitserfordernis entgegen. Die Unterstützung der steuerbegünstigten Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen fördere nur mittelbar den steuerbegünstigten Zweck. Dies sei nicht ausreichend.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Dachverbänden oder Spitzenorganisationen nach § 57 Abs. 2 AO ist eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitserfordernis. Die genannten Körperschaften können als gemeinnützig anerkannt werden, obwohl sie selbst nicht unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Körperschaften, so wie die klagende GmbH, in denen lediglich einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zusammengefasst sind, werden allerdings nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst. Dieser ist auf Körperschaften mit umfassender Vertretungs- und Repräsentationsfunktion gegenüber den Mitgliedern beschränkt.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.12.2007, Az. 5 K 312/02