DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Keine ermäßigten Notargebühren für gemeinnützige Einrichtungen

Der Gang zum Notar kann eine kostspielige Angelegenheit sein. Nach § 144 Abs. 2 der Kostenordnung (KostO) ermäßigen sich die Gebühren zwar für solche Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Gemeinnützige Einrichtungen sind von der Ermäßigungsvorschrift in der KostO aber ausgeschlossen. Dies sei eine mit dem Grundgesetz zu vereinbarende Regelung, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 19.07.2013 festgestellt.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine gemeinnützige Stiftung aus Hamburg, die nach ihrer Satzung die Förderung des Naturschutzes verfolgt. Bei der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages kam es zum Streit: Der Notar setzte eine Gebühr von knapp 1.800 Euro an. Eine Ermäßigung gemäß § 144 Abs. 2 KostO berücksichtigte er nicht, da eine Ermäßigung nur für eine solche Einrichtung in Frage komme, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolge. Gemeinnützige Zwecke, wie sie die Hamburger Stiftung verfolge, nenne § 144 Abs. 2 KostO aber ausdrücklich nicht.

Der BGH gab dem Notar recht. Der Wortlaut sei eindeutig, befand der BGH: Eine Gebührenermäßigung sei für gemeinnützige Einrichtungen gerade nicht vorgesehen. Dies sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, der die Gebührenermäßigung auf die absolut notwendigen Fälle begrenzen wollte. Nur die mildtätigen und kirchlichen Zwecke seien hierfür eng genug gefasst. Ein mildtätiger Zweck setze gemäß § 53 Abgabenordnung (AO) unter anderem die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen voraus. Mildtätiges Wirken gehöre außerdem zum Kernbereich der Gemeinwohlförderung. Kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO wiederum verlangten nach einer selbstlosen Förderung einer religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als solche unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Weimarer Kirchenartikel stehe. Der Begriff der Gemeinnützigkeit hingegen sei so weit zu verstehen, dass z.B. selbst kulturelle Institutionen wie Sportvereine darunter fielen. Dies, so der BGH, gehe zu weit.

Gemeinnützige Einrichtungen von der Ermäßigung auszuschließen sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Im Steuerrecht seien mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Organisationen zwar weitgehend gleich zu behandeln. Die Kostenberechnung der Notare sei aber von der Steuererhebung zu unterscheiden: Während der Staat freiwillig auf eigene Einnahmen verzichte, wenn er gemeinnützigen Einrichtungen steuerliche Privilegien gewährt, zwingen die Gebührenermäßigungen die Notare dazu, für weniger Geld als üblich zu arbeiten. Für die Notare bedeute dies einen Eingriff in ihre in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Berufsfreiheit, so der BGH. Die Gebührenvergünstigung müsse sich daher „in einem engen, den Notar möglichst wenig belastenden Rahmen halten“. Deshalb dürfe der Gesetzgeber gemeinnützige Einrichtungen anders behandeln als mildtätige und kirchliche.

Hinweis: Auf eine Gebührenermäßigung beim Notar können deshalb nur wenige zählen: Selbst Einrichtungen, die nach ihrem Satzungszweck sowohl mildtätige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen, können sich nicht auf die Ermäßigungsvorschrift stützen. Die Entscheidung des BGH erging zwar zu § 144 Abs. 2 KostO, der nur bis zum 31.07.2013 galt. Aber auch das aktuelle Recht sieht in § 91 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine nahezu wortgleiche Regelung vor, so dass die Entscheidung weiterhin Bedeutung hat. Am Rande: Mit der in § 91 Abs. 2 GNotKG erwähnten „vorläufigen Bescheinigung“ dürfte übrigens die „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“ gemäß § 60a AO gemeint sein, der seit dem 29.03.2013 die frühere „vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit“ abgelöst hat.

BGH, Beschluss v. 19.06.2013 – Az. V ZB 130/12

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Eine Antwort zu "Keine ermäßigten Notargebühren für gemeinnützige Einrichtungen"

  1. […] animal not found”: Social Media Kampagnen Erfolg vom WWF Russland nonprofitrecht weblog: Keine ermäßigten Notargebühren für gemeinnützige Einrichtungen Fundraising echo: Physische Post wirkt gerade bei Jungen besonders Fundraising echo: […]

Schreibe einen Kommentar zu Fundraisingwoche vom 04.11.-10.11.2013 | sozialmarketing.de - wir lieben Fundraising Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *