Eine analoge Anwendung der 30-Tage-Frist nach § 123 Abs. 1 AktG ist für Vereine nicht möglich. Vielmehr ist es grundsätzlich der Satzung des Vereins vorbehalten, eine Einberufungsfrist zu regeln.
Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung zweier Lohnsteuerhilfevereine legte einer der beteiligten Vereine Beschwerde gegen eine rechtliche Stellungnahme des zuständigen Registergerichtes ein. Mangels rechtsmittelfähigen Beschwerdegegenstandes wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht behandelte dabei mehrere interessante Problembereiche des Vereinsrechts.
So seien grundsätzlich keine Vorschriften außerhalb der in den Vereinssatzungen verankerten Einberufungsfristen für Mitgliederversammlungen zu beachten. Erforderlich sei lediglich, dass die Versammlungen so rechtzeitig einberufen werden, dass sich die Mitglieder vorbereiten können. Eine Frist von 2 Wochen sei in der Regel als angemessener Zeitraum anzusehen. Dies folge aus den Regelungen für die GmbH und die Genossenschaft (§§ 51 Abs. 1 GmbHG, 46 Abs. 1 GenG), welche jeweils nur eine einwöchige Einberufungsfrist fordern. Die abweichende Regelung für Aktiengesellschaften (30-Tage-Frist nach § 123 Abs. 1 AktG) führe zu keinem anderen Ergebnis, da die spezielle Struktur der AG sowie der teilweise erhebliche Aufwand bei der Organisation einer Hauptversammlung einen Analogieschluss verböten. Gegen eine Analogie spreche außerdem, dass bei Verstößen gegen die Fristenregelung für Aktiengesellschaften Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar seien.
Das Gericht entschied ferner, dass Mitgliederversammlungen grundsätzlich befugt sind, über die Verschmelzung ihres Vereins mit einem anderen Verein zu entscheiden, wenn sie nach ihren Vereinssatzungen sogar zur Beschlussfassung zur Auflösung ihres Vereins berechtigt sind. Bei Lohnsteuerhilfevereinen sei allerdings die Besonderheit zu beachten, dass nach § 14 Abs. 1 S. 2 StBerG als handlungsfähiges Organ an die Stelle von Mitgliederversammlungen die Mitgliedervertreterversammlungen treten.
Hinweis: Nach einer Entscheidung des BFH vom 23.03.1999 (BStBl II 1999, 370, 374) muss die Vielfalt der Interessen und Belange der Vereinsmitglieder in Lohnsteuerhilfevereinen angemessen repräsentiert werden. Neben der Festlegung einer Mindestanzahl von Vertretern ist darauf zu achten, dass diese keine zu große Anzahl von Mitgliedern repräsentieren (im entschiedenen Fall wurde ein Verhältnis 1:5000 als Obergrenze formuliert). Eine Mindestanzahl von 50 Vertretern – wie im Genossenschaftsrecht nach § 43 a Abs. 3 S. 1 GenG vorgeschrieben – ist allerdings nicht notwendig.
Landgericht Frankenthal, Urteil v. 09.05.2007, Az. 1 T 100/07