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Umsatzsteuer: Keine Ehrenamtlichkeit bei Sparkassenvorständen

Einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) von Ende 2015 folgend stellt nun auch das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass ein Amt nicht schon allein durch seine Bezeichnung als Ehrenamt in einer Satzung zu einem solchen im steuerlichen Sinne wird.

Befreiung der Vergütung von der Umsatzsteuer?

Im zugrundeliegenden Fall begehrte ein Vorstandsmitglied eines Sparkassenverbandes die Befreiung seiner Vergütung von der Umsatzsteuer, da es sich um ein Ehrenamt im Sinne des § 4 Nr. 26 UStG handele. BFH und BMF stellen klar, dass eine Vergütung zwar an sich noch nicht der umsatzsteuerlichen Behandlung als ehrenamtlich schade; ehrenamtlich sei vielmehr jede Tätigkeit, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet werde, die vom „materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit“ umfasst werde oder die in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als ehrenamtlich benannt werde.

Die von Selbstverwaltungskörperschaften, wie die Sparkasse eine ist, für ihren Geltungsbereich erlassenen Satzungen seien allerdings keine ausreichende Grundlage; bei ihnen handele es sich nicht um Gesetze im Sinne der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 26 UStG. Die gezahlten Vergütungen unterlagen damit der Umsatzsteuer.

Ehrenamtlichkeit schließt Vergütung nicht zwingend aus

Sowohl das Urteil als auch das jetzige BMF-Schreiben sind vorrangig für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsetzungskompetenz relevant. Die von ihnen erlassenen Satzungen als Quasi-Gesetze genügen nicht, um ein Amt zum Ehrenamt im Sinne des § 4 Nr. 26 UStG zu erklären. Die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift würde ansonsten – entgegen den Vorgaben des Europarechts – zu weit reichen.

Für alle privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Körperschaften erinnern das Urteil und das BMF-Schreiben daran, dass Ehrenamtlichkeit nicht zwingend eine Vergütung ausschließt und dass diese der Umsatzsteuer unterliegen kann, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten entsprechend gestaltet sind.

BMF-Schreiben v. 08.06.2017, Az. III C 3 – S 7185/09/10001-06

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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