Notfallfahrzeuge, die von gemeinnützigen Organisationen eingesetzt werden, sind nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit.
Das rheinland-pfälzische Finanzgericht entschied einen Fall, in dem ein Ortsverein einer bundesweiten gemeinnützigen Organisation einen VW-Transporter mit wenigen Umbaumaßnahmen zu einem Notfallfahrzeug umfunktioniert hatte. Die Organisation beantragte sodann die Befreiung von der Kfz-Steuer wegen der ausschließlichen Nutzung als Katastrophenschutz-Fahrzeug.
Das Finanzgericht lehnte dies mit der Begründung ab, eine ausschließliche Nutzung für den Katastrophenschutz sei nicht gewährleistet, da das Fahrzeug mit wenigen Umbauten für andere Zwecke verwendet werden könne. Zudem belege auch das Fahrtenbuch, dass die tatsächliche Nutzung über den reinen Katastrophenschutz hinaus ging.
Soweit sich der Kläger auf eine Verwaltungsanweisung der zuständigen OFD berief, die die vorgenommenen Veränderungen als ausreichend für die Steuerbefreiung ansah, erklärte das FG, es sei hieran nicht gebunden. Zudem beziehe sich diese Verfügung auf Fälle, in denen die Fahrzeuge auf Gebietskörperschaften zugelassen waren, für die besondere gesetzliche Vorschriften gelten.
Hinweis: Diese Entscheidung in einem Randbereich des Gemeinnützigkeitsrechts veranschaulicht wieder einmal deutlich, dass der dritte Sektor in der Praxis angesichts der komplexen Rechtslage und der zahllosen Entscheidungen der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung mit großer Unsicherheit zu kämpfen hat. Gelegentlich wird es ratsam sein, der Unsicherheit zu begegnen, indem beim zuständigen Finanzamt im Vorfeld ein Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt wird.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.04.2009, Az. 4 K 2597/08