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Keine Anerkennung einer Stiftung bei zu geringem Vermögen

Wer die Anerkennung einer Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde anstrebt, muss ein ausreichend hohes Stiftungskapital nachweisen. Andernfalls kann die Stiftung nicht als rechtsfähig anerkannt werden. Diesen ehernen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen erst kürzlich mit Urteil vom 09.03.2012 wieder bestätigt.

Nach einem langwierigen Hin-und-Her mit dem Regierungspräsidium Gießen hatte der Kläger schließlich vor Gericht darauf gepocht, dass seine Stiftung endlich von der hessischen Stiftungsbehörde anerkannt werden möge. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts verlangt § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zwar lediglich das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. § 80 Abs. 2 BGB setzt allerdings weitergehend voraus, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks als gesichert erscheint und der Stiftungszweck nicht das Gemeinwohl gefährdet.

Das Kriterium der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks erfordere, dass die Stiftung mit einem ausreichend großen Vermögen ausgestattet sei, so das VG Gießen. Zwar verlangten die gesetzlichen Regelungen nicht ausdrücklich ein bestimmtes Mindestkapital für eine Stiftung. Deshalb könne auch eine positive Prognose für die Anerkennung einer Stiftung ausreichen, wenn die Stiftung noch Zuwendungen zu erwarten habe. Die Stiftung müsse aber zumindest eine zuverlässige Aussicht darauf haben, in absehbarer Zeit mit den zur Zweckerreichung erforderlichen Mitteln ausgestattet zu werden.

Der wiederholte pauschale Hinweis des Klägers im vorliegenden Fall, gegenüber Dritten Forderungen in Höhe von mindestens einer Million Euro zu haben, sei hierfür nicht ausreichend, entschied das Gericht in seiner knappen Urteilsbegründung.

Hinweis: Die ausreichende Vermögensausstattung ist nicht nur bei kleinen Stiftungen ein Problem, sondern nicht selten auch bei Stiftungen, die ganz überwiegend mit nicht ertragbringendem Vermögen ausgestattet werden, z.B. mit Immobilien, die nicht vermietet sind oder/und sanierungsbedürftig sind. Selbst ein hoher Wert des Immobilienvermögens hilft dann nicht weiter, wenn das Vermögen derart gebunden ist, dass mit ihm eine nachhaltige Zweckverwirklichung nicht darstellbar ist. Auch was die Erwartung an künftig eingehende Zuwendungen angeht, ist das VG Gießen regelmäßig streng: Schon 2009 hatte es sich gegen die Errichtung einer Stiftung ausgesprochen, obgleich Fundraisingexperten in einem Gutachten ausdrücklich bestätigt hatten, dass durchaus beträchtliche Spendeneinnahmen zu erwarten waren (VG Gießen, Urteil v. 25.11.2009, Az. 8 K 341/09).

VG Gießen, Urteil v. 09.03.2012, Az. 8 K 1213/11.GI.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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