Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch den Unternehmer erfordert eine Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen genügen muss. Hierzu gehört unter anderem die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Idnr.) oder zumindest der Steuernummer des leistenden Unternehmers. Diese gesetzliche Vorgabe gilt ohne Wenn und Aber und sollte daher unbedingt beachtet werden, wie sich nun aus einem Urteil des BFH ergibt.
Im entschiedenen Fall hatte der leistende Unternehmer bereits eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragt, diese war ihm jedoch noch nicht zugeteilt worden. Der Unternehmer trug daraufhin auf der Rechnung das Aktenzeichen ein, unter dem das Finanzamt seinen Antrag führte. Aus dieser Rechnung wollte der Rechnungsempfänger seinerseits die Vorsteuer ziehen. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab, da die Rechnung nicht den gesetzlichen Mindestangaben hinsichtlich der Steuernummer entspreche. Der BFH bestätigte nun diese Entscheidung. Während sich das Gericht in der Vergangenheit noch recht großzügig bei unrichtigen Rechnungen zeigte und bspw. bei zu hoch ausgewiesenen Steuerbeträgen zumindest den Vorsteuerabzug in gesetzlich zutreffender Höhe zuließ, verfolgt der BFH hinsichtlich der Richtigkeit der Steuernummer nun eine striktere Linie.
Dem Unternehmer, der eine Rechnung ohne USt-Idnr. oder Steuernummer erhält, wird der Vorsteuerabzug daraus versagt. Jedem Unternehmer ist daher zu einer genauen Prüfung aller erhaltenen Rechnungen hinsichtlich der Mindestangaben nach § 14 Abs. 4 UStG zu raten. Im Zweifel sollte auf eine nachträgliche Ergänzung und Berichtigung der Rechnung hingewirkt werden, welche nach § 31 Abs. 5 UStDV zulässig ist. Nach neuester Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 15.07.2010, Rs. C-368/09) wirkt die Berichtigung auf den Ausstellungszeitpunkt zurück, so dass es bei den bereits geltend gemachten Vorsteuerbeträgen bleiben kann. Die bisher abweichende Praxis der Finanzgerichte in Deutschland wird dem zu folgen haben.
Hinweis: Auch Nonprofit-Organisationen treten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe als Unternehmer auf, führen umsatzsteuerpflichtige Leistungen aus und empfangen solche, welche dann zum Vorsteuerabzug berechtigen. Gerade im Rahmen des Sponsorings wird häufig übersehen, dass Rechnungen, und gerade keine Spendenbescheinigungen auszustellen sind. Der Sponsor kann die Vorsteuer aus einer solchen Rechnung aber nur dann geltend machen, wenn die gemeinnützige Körperschaft ihm eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat. Gleiches gilt auch für die Organisation selbst, die eine ordnungsgemäße Rechnung des Sponsors benötigt, sobald dieser nicht nur Geld zuwendet.
BFH, Urteil v. 02.09.2010, Az. V R 55/09.