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Kein Spendenabzug im Fall einer Gegenleistung

Jun 19, 15 • Spendenrecht4 Kommentare

Spenden können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn für sie keine Gegenleistung oder ein besonderer Vorteil erwartet wird. Konstitutive Merkmale einer Spende sind nämlich ihre Unentgeltlichkeit und ihre Fremdnützigkeit. Ein Spendenabzug ist daher ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger ursächlich mit einem von diesem oder von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 hervorgehoben.

Großzügige Spende nur bei Gegenleistung

In dem Fall ging es um ein Grundstück, das im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen war und im Eigentum einer gemeinnützigen Organisation stand. Der Kläger wollte dieses Grundstück unbedingt haben. So stellte er der Organisation eine Spende in Aussicht, wenn er das Grundstück bekäme. Gesagt, getan: Wenig später erwarb er das Grundstück für 80 DM/qm. Im Gegenzug überwies der Kläger eine großzügige Spende an eine gemeinnützige GmbH, an der die Organisation, die ihm das Grundstück veräußert hatte, wesentlich beteiligt war. Als Zuwendungszweck gab der Kläger „Spende für mildtätige Zwecke“ an; die gGmbH stellte dem Kläger eine Spendenbescheinigung aus.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Geldzuwendung an die Organisation als Spende im Sinne von § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Nach dieser Vorschrift können Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Obergrenze als Sonderausgaben abgezogen werden. Laut § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG setzt dies voraus, dass die Zuwendung an eine wegen ihrer Gemeinnützigkeit steuerbefreite Körperschaft geleistet wird.

Spende muss freiwillig und uneigennützig erfolgen

Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten dem Kläger allerdings den Spendenabzug – und der BFH folgte der Vorinstanz: Der Kläger könne die Zuwendung nicht als Spende im Sinne von § 10b EStG von der Steuer absetzen, urteilte das höchste deutsche Finanzgericht. Der Spendenabzug honoriere eine bestimmte Spendenmotivation: Die Spende müsse zum einen freiwillig gegebenen werden und zum anderen uneigennützig. Sie dürfe nicht im Tausch mit einer Gegenleistung erbracht werden, denn dann würde mit der Spende nicht mehr das Gemeinwohl, sondern das eigene Wohl gefördert werden, so der BFH. Hier hing die Zuwendung unmittelbar mit dem zuvor erfolgten Grundstücksverkauf zusammen. Nach Auffassung des BFH hatte sich der Kläger durch seine Spende einen Vorteil verschafft, nämlich das Eigentum an dem Grundstück bzw. die Tatsache, dass er bei dessen Vergabe überhaupt zum Zuge gekommen war, obwohl Grundstücke zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinde knapp waren.

Ausstellung falscher Spendenquittung kann gravierende Folgen haben

Fälle wie der vorliegende beschreiben keine bloßen Kavaliersdelikte. Es geht in ihnen nicht nur um die Zuerkennung oder Versagung des Spendenabzugs. Derlei Handeln wie das des Steuerpflichtigen und der gemeinnützigen Organisation können vielmehr gravierende Folgeprobleme nach sich ziehen: Dem Steuerpflichtigen, der sich gewissermaßen einen Sonderausgabenabzug erschleichen wollte, droht z.B. der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Und auch die mit der „Spende“ bedachte gemeinnützige Organisation hat einschneidende Konsequenzen zu fürchten: Sie hat eine falsche Zuwendungsbescheinigung („Spendenquittung“) ausgestellt. Das kann teuer werden, denn in einem solchen Fall greift gemäß § 10b Abs. 4 EStG die Spendenhaftung in Höhe von 30 Prozent des zugewendeten Betrages ein. Sofern die gemeinnützige Körperschaft das Grundstück unter seinem Marktwert veräußert haben sollte, droht ihr ferner der Vorwurf einer Mittelfehlverwendung und damit der Entzug der Gemeinnützigkeit.

BFH, Urteil vom 09.12.2014 – Az. X R 4/11

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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4 Antworten zu "Kein Spendenabzug im Fall einer Gegenleistung"

  1. Frank sagt:

    Gerade jetzt in der Pandemie ist der Bedarf an Hilfskräften, die ein Verein z.B. für ein Testzentrum oder Impfzentrum stellt, groß. Kann in diesem Fall eine Spende an den Verein gezahlt werden oder muss zwangsläufig eine Rechnungsstellung erfolgen? Kann eine Spende ohne Spendenquittung den Aufwand „vergüten?“ Für eine Krisenlage wären die gesetzlichen Regelungen dann unzureichend, da der Verein ggf. das volle Risiko steuerlicher Rückzahlungen trüge.

    • Hallo Frank,

      leider wird der genaue Sachverhalt aus der Frage nicht ganz deutlich. Wir weisen daher im Rahmen dieses Blogs auf zwei grundsätzliche Punkte hin: Die Überlassung von eigenem Personal an andere, mit der Pandemiebekämpfung beschäftigte Einrichtungen ist laut Finanzministerium aktuell gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Der Erhalt einer Spende im Gegenzug führt jedoch grundsätzlich zu einer sog. unechten Spende, die ggf. zu versteuern ist. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, melden Sie sich gerne unter 069 76 75 77 80 oder unter info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  2. Michael K. sagt:

    Sehr geehrter Herr RA Fein,

    ich habe eine Frage zu dem geschilderten Fall. Würde es sich bei einer juristischen Person, die eine Spendenbescheinigung für die Bezahlung einer Gegenleistung erhält, ebenfalls um den Fall von Steuerhinterziehung handeln?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Sehr geehrter Herr K.,

      auch juristische Personen haben die gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Spendenabzugs zu beachten (§ 9 Abs. 1 KStG). Diese Pflichten werden durch die Organe erfüllt, § 34 AO. Ist den für die Gesellschaft handelnden Personen bewusst, dass die Voraussetzungen für eine Spende mangels Freiwilligkeit nicht vorgelegen haben, drohen diesen handelnden Personen strafrechtliche Konsequenzen. Zusätzlich wären in einer solchen Konstellation auch mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft auszuschließen.

      Wie bereits dargestellt, wird die mit der „Spende“ bedachte gemeinnützige Organisation durch die falsche Zuwendungsbescheinigung („Spendenquittung“) nach § 10b Abs. 4 EStG von der sog. Spendenhaftung in Höhe von 30 Prozent des zugewendeten Betrages bedroht. Ob hier zusätzlich eine Körperschaftsteuerhinterziehung durch mittelbare Täterschaft des Ausstellers verwirklicht werden kann, ist umstritten.

      Gerne sind wir bereit, Sie bei der Verteidigung gegen drohende strafrechtliche Vorwürfe zu unterstützen. Sie erreichen uns per Telefon (069 76 75 77 80) oder per E-Mail.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alice Romisch

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