Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Überstunden bezahlt werden, können Arbeitgeber diese Übereinkunft nicht einfach umgehen, wenn im Vormonat aufgrund fehlender Auslastung weniger gearbeitet wurde. Das Urteil eines Gerichts verdeutlicht dies.
Überstunden können nicht einfach verrechnet werden
Im Monat Januar arbeitete ein Arbeitnehmer 10 Stunden weniger als vereinbart, denn wegen der Ferien fiel weniger Arbeit an. Es gab nicht genug zu tun. Im Februar – die Ferien waren vorbei – war hingegen besonders viel los. Der Arbeitnehmer arbeitete 10 Stunden mehr. Der Arbeitgeber wollte nun die 10 Überstunden aus dem Februar nicht zusätzlich bezahlen. Er verrechnete sie mit den „Unterstunden“ aus dem Januar.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit einem Urteil aus dem Frühjahr 2015 nicht erlaubt. Die Verantwortung für die Zuweisung von Arbeit und die Arbeitseinteilung liegt in der Regel beim Arbeitgeber. Dieser gerät in Annahmeverzug und muss Lohn zahlen, wenn er den Arbeitnehmer weniger einsetzt als vereinbart. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsbereitschaft nicht einmal besonders anbieten. Insofern sind keine „unbezahlten Stunden“ angefallen.
Arbeitszeitkonto für beide Seiten hilfreich
Eine Verrechnung wäre möglich gewesen, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitszeitkonto vereinbart gewesen wäre. Ein Arbeitszeitkonto kann grundsätzlich mit Minusstunden belastet werden. Es bietet somit flexiblere Möglichkeiten für die Einteilung der Arbeitszeit.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.03.2015 – 4 Sa 529/14
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