Ein Vereinsgeschäftsführer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, aber als sogenannter besonderer Vertreter den Verein leitet und gesetzlich vertritt, fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit seinem Urteil vom 07.03.2013 entschieden.
Seit mehr als fünf Jahren war der Kläger für einen gemeinnützigen Verein als Hauptgeschäftsführer tätig gewesen, bis er eines Tages die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in seinem Briefkasten vorfand. Grund für die Kündigung aus Sicht des Vereins war, dass der Geschäftsführer den Vorstand schlecht über die wirtschaftliche Lage des Vereins unterrichtet und auch nicht für eine ausreichende Finanzierungsplanung gesorgt habe. Einige Überweisungsaufträge hätten nicht ausgeführt werden können, weil das Vereinskonto nicht gedeckt gewesen sei. Hierdurch habe das Ansehen des Vereins erheblich gelitten. Der Gekündigte war anderer Ansicht und versuchte, seine Weiterbeschäftigung vor Gericht durchzusetzen.
Das LAG Hamm entschied zugunsten des Vereins, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien mit dem Kündigungsschreiben wirksam beendet worden war. Die Kündigung hätte nur dann unwirksam sein können, wenn das KSchG Anwendung gefunden hätte. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bestimmt jedoch, dass die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder desjenigen Organs gilt, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist.
Der Kläger war zwar nicht Mitglied des Vereinsvorstandes, welchem die Vertretung des Vereins obliegt. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG beziehe sich aber nicht nur auf den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch sogenannte besondere Vertreter seien, so das LAG, hiervon erfasst.
Hinweis: Was ein „besonderen Vertreter“ ist, ist in § 30 BGB geregelt. Der besondere Vertreter hat, wie der Vorstand auch, Vertretungsmacht, kann also z.B. für den Verein Verträge mit Dritten schließen. Anders als der Vorstand, ist der besondere Vertreter allerdings in seiner Vertretungsmacht beschränkt. Die Vertretungsmacht reicht stets so weit, wie es die Satzung vorgibt. Im Zweifel erstreckt sie sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der Geschäftskreis des besonderen Vertreters für gewöhnlich mit sich bringt. Als gesetzlicher Vertreter des Vereins kann sich der besondere Vertreter nicht auf die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes berufen. Anders ist es freilich bei einem Geschäftsführer, der nicht zusätzlich zum besonderen Vertreter bestellt ist, sondern gewöhnlicher Arbeitnehmer ist.
LAG Hamm, Urteil v. 07.03.2013 – Az. 8 Sa 1523/12