Der BFH legt strenge Maßstäbe an die umsatzsteuerliche Behandlung gängiger Speisedienste des Nonprofit-Sektors an. Speiseausgaben von Krankenhausküchen, Kochdiensten der Alten- und Pflegeheime, Essen auf Rädern und Schulkantinen können danach außerhalb ihrer Zweckbetriebseigenschaft in aller Regel nicht (mehr) den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% beanspruchen.
Außerhalb der umsatzsteuerlichen Begünstigung von Zweckbetrieben (7% statt 19% USt.) gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung bislang davon aus, dass ein Menüservice (erst) dann zur voll umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistung wurde, wenn er zusätzlich Geschirr und Besteck zur Verfügung stellte und abholte und reinigte oder wenn er gesonderte Speiseräume bereitstellte und pflegte (vgl. BMF, Schreiben v. 16.10.2008). Gemeinnützige Akteure hatten sich hierauf eingestellt und z.B. überwiegend auf Einweggeschirr zurückgegriffen.
Diese bisherige Grenzlinie zur voll steuerpflichtigen Dienstleistung soll zwar auch weiterhin gelten. Den Vorgaben des EuGH entsprechend prüft der BFH nun aber zusätzlich, ob es sich bei den ausgegebenen Speisen noch um „Standardspeisen nach Art eines Imbissstandes“ handelt. Liegt keine solche Standardspeise mehr vor, erbringt ein Speisedienst nach Ansicht des BFH auch ohne jedes weitere Dienstleistungselement voll umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Herstellung in einer Großküche, die Auslieferung in Warmhaltebehältern zu festen Uhrzeiten oder auf Abruf oder das Kochen nach einem Speiseplan genügt den Finanzrichtern, um eine reine Standardspeise und damit den ermäßigten Umsatzsteuersatz abzulehnen.
Hinweis: Sollen Speisedienste gemeinnütziger Akteure nur mit 7% versteuert werden, müssen sie zurück zu den Wurzeln und ihre Speisedienste ausschließlich im Rahmen eines auch weiterhin steuerbegünstigten Zweckbetriebes anbieten, z.B. durch ausschließliche Auslieferung an hilfsbedürftige Personen. Außerhalb der Zweckbetriebsbegünstigung werden sich Speisedienste hingegen kaum mehr der Regelbesteuerung entziehen können.
BFH, Urteil v. 12.10.2011, Az. V R 66/09.