Ein Verband kann dazu verpflichtet sein, andere Vereine als Mitglieder aufzunehmen. Ein solcher Aufnahmezwang ist eine seltene Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsfreiheit. Ob ein Aufnahmezwang auch für einen Bundesverband gilt, wenn ein Verein zuvor aus dem für ihn zuständigen Landesverband ausgetreten ist, hatte das Amtsgericht (AG) Duisburg kürzlich zu entscheiden.
Schiedsgerichtsbarkeit schließt staatliche Gerichte nicht immer aus
Bevor das AG sich der Frage annehmen konnte, war zunächst fraglich, ob das Gericht überhaupt entscheiden durfte: In der Satzung des beklagten Bundesverbandes war nämlich geregelt, dass der betroffene Verein erst die satzungsmäßigen Rechtsmittel des Verbandes ausschöpfen muss, bevor er sich an ein ordentliches Gericht wenden kann.
Ein Verband darf eine solche Schiedsgerichtsbarkeit, die den ordentlichen Rechtsweg ausschließt, zwar grundsätzlich etablieren. Dazu muss das Schiedsgericht allerdings als eine vom Verband unabhängige und unparteiische Stelle organisiert sein. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Personen, die für das Verbandsgericht tätig werden, auch andere Funktionen innerhalb des Verbandes erfüllen (zum Beispiel eine Vorstandstätigkeit), fehlt es an der nötigen Unabhängigkeit. Der Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ist dann nicht zulässig. Das AG konnte in dem Fall also entscheiden.
Kein Aufnahmezwang in den Bundesverband durch Wechsel des Landesverbandes
In dem zu entscheidenden Fall waren zwei Vereine aus dem für sie zuständigen Landesverband ausgetreten, um sich einem anderen Landesverband anzuschließen. Die Landesverbände waren beide in den beklagten Bundesverband eingegliedert. Da die Aufnahme in den Landesverband scheiterte, beantragten die Vereine, vom Bundesverband als eigenständiger Landesverband aufgenommen zu werden.
Das AG lehnte dies ab: Auch wenn durch den Austritt der Vereine aus dem Landesverband ein Bedarf für einen weiteren Landesverband entstanden sei, entstehe dadurch für die Vereine nicht zwangsläufig das Recht zur Aufnahme als weiterer Landesverband bei dem beklagten Bundesverband. Es bestehe für die Vereine zum einen kein Bedarf, weil sich die Vereine dem Landesverband, aus dem sie ursprünglich ausgetreten waren, wieder anschließen könnten. Zum anderen bestünde für den Bundesverband die Gefahr einer Zersplitterung, wenn es unbeschränkt und auch gegen den Willen des Bundesverbands möglich wäre, dass sich Vereine zu neuen Landesverbänden zusammenschließen könnten.
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AG Duisburg, Urteil vom 24.04.2019, Az. 52 C 3753/17
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Tags: Schiedsgericht