In manchen Betrieben ist es üblich, dass die Arbeitnehmer Raucherpausen einlegen, ohne ein vorhandenes Zeiterfassungsgerät zu bedienen. In einem aktuellen Streitfall hatte ein Arbeitgeber dies entsprechend über viele Jahre hinweg toleriert. Die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen hatte er nicht gekannt. Einen Lohnabzug hatte er langjährig nicht vorgenommen.
Raucherpausen werden nicht mehr bezahlt
Der Arbeitgeber änderte diese Praxis in Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Für die Raucher wurde eine Raucherinsel am Haupteingang in der Nähe der Stechuhr geschaffen. Nur an diesem Platz war Rauchen noch erlaubt. Den Arbeitnehmern wurde auferlegt, während Raucherpausen ggf. „auszustempeln“. Die Arbeitsunterbrechungen wurden nicht mehr bezahlt.
Ein Arbeitnehmer, der daraufhin eine Lohnkürzung erhalten hatte, war damit nicht einverstanden und erhob Zahlungsklage. Er verlangte die Bezahlung der Raucherpausen, weil sich ein entsprechender Anspruch aus betrieblicher Übung ergebe und Raucher diskriminiert würden.
Alte Regelung benachteiligte Nichtraucher
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Klage ab. Ein solcher Anspruch folge weder aus Gesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag noch aus betrieblicher Übung.
Arbeitnehmer könnten nicht generell erwarten, dass Raucherpausen unter Fortzahlung der Vergütung dauerhaft gewährt werden. Es fehle schon an einer gleichförmigen Gewährung, da der Arbeitnehmer jeden Tag in unterschiedlichem Umfang solche Pausen eingelegt hatte. Ein etwaiges Angebot des Arbeitgebers wäre nicht hinreichend bestimmt. Selbst die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen wären ohne sonstige Rechtsgrundlage unbezahlte Pausen. Ein Vertrauen in den Fortbestand der alten Praxis konnte zudem auch deshalb nicht entstehen, weil die alte Regelung Nichtraucher benachteiligt hat. Diese mussten für die gleiche Bezahlung im Schnitt über 10 % mehr Arbeitsleistung erbringen als die Raucher. Letztendlich wäre daher ein Anreiz für das gesundheitsschädliche Rauchen mit dem Gesundheitsschutz nicht vereinbar.
Regeln können mit Betriebsvereinbarung aufgestellt werden
Die Entscheidung macht das Rauchen unattraktiver und stellt somit einen Beitrag zum betrieblichen Gesundheitsschutz dar. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber eine solche Regelung mit einer Betriebsvereinbarung umgesetzt. Regelungen dieser Art sollten immer in Absprache mit den Arbeitnehmern getroffen werden. Gern sind wir Ihnen bei der Erstellung einer solchen Vereinbarung behilflich.
LAG Nürnberg, Urteil vom 5.8.2015 – 2 Sa 132/1
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