Schwere Unwetter haben insbesondere Teile Süddeutschlands Ende Mai bis Anfang Juni schwer in Mitleidenschaft gezogen. Als Reaktion darauf haben das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (mit Stand 24.06.2024), das Ministerium der Finanzen Baden-Württemberg (mit Stand 24.06.2024 ), das Landesamt für Steuern Rheinland Pfalz (mit Stand 02.07.2024) und das Ministerium für Finanzen und Wissenschaft Saarland (mit Stand 01.07.2024) Maßnahmen zur Entlastung der betroffenen Steuerpflichtigen erlassen. Diese (nahezu gleichlautenden) Erlasse sehen neben der Möglichkeit zur Anpassung steuerlicher Vorauszahlungen bzw. des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke und der Stundung fälliger Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer in den Buchstaben F und G und H auch Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen vor.
Buchstabe F: Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
Für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen an für den Katastrophenfall eingerichtete Sonderkonten amtlich anerkannter Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen genügt hiernach der vereinfachte Spendennachweis in Form des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Für Spenden, die über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten an amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen geleistet werden, genügt als Nachweis der eigene Einzahlungsbeleg/die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts in Verbindung mit dem Einzahlungsbeleg/der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Für Sammelspenden, die über das Konto eines Dritten an eine NPO geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde (§ 50 Abs. 5 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, dann genügt es, als Verwendungszweck der Zuwendung die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) anzugeben. Voraussetzung für diese Erleichterung ist, dass die Spenden bis zum 31.12.2024 (Rheinland-Pfalz/Saarland) bzw. bis zum 31.01.2025 (Bayern/Baden-Württemberg) geleistet werden.
Buchstabe G: Spendenaktionen und Verwendung sonstiger vorhandener Mittel
Auch wenn sie nach ihrer Satzung nicht unmittelbar mildtätige Zwecke fördern, wird es gemeinnützigen Körperschaften hiernach gestattet, Mittel für die Geschädigten der Unwetter bzw. des Hochwassers einzuwerben und selbst für die Hilfe zu verwenden.
Körperschaften, die hiervon Gebrauch machen, müssen die Bedürftigkeit der unterstützten Personen bzw. der unterstützten Einrichtungen bei der Förderung mildtätiger Zwecke selbstständig prüfen und dokumentieren. Handelt es sich um materielle und finanzielle Hilfe, genügt es jedoch, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro kann die Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person bzw. Einrichtung darüber hinaus sogar unterstellt werden.
Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z.B. in den betrieblichen Bereich von dem Schadensereignis besonders betroffener Unternehmen, an Selbstständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, werden nicht begünstigt.
Die Zuwendungsbestätigungen für die gesammelten Spenden, die zur Hilfe für die Geschädigten des Schadensereignisses erhalten und verwendet werden, müssen durch die spendensammelnde Einrichtung bescheinigt werden. Die spendensammelnde Körperschaft hat dabei in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinzuweisen.
Zudem ist es NPOs gestattet, ihre Mittel, soweit sie keiner anderweitigen Bindung (z.B. Spenden mit Zweckbestimmung) unterliegen, zur Hilfe für die Geschädigten des Schadensereignisses einzusetzen, sowie Personal und Räumlichkeiten zur Hilfeleistung zu überlassen. Die Hilfeleistung ist, wie auch bei den Spendensammelaktionen, eigenständig durch die NPO zu prüfen und zu dokumentieren, wobei sie bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro unterstellt werden darf. In Buchstabe P Ziffer 90 wird für Bayern ergänzt, dass bis 30.09.2024 auch eine Umsatzbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe unterbleibt.
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Diese Regelung ermöglicht es gemeinnützigen Organisationen, deren Tätigkeit und Zweck normalerweise in einem anderen Bereich liegt, Spendenaktionen für Opfer der Unwetter durchzuführen und ihre Mittel für die Katastrophenhilfe zu verwenden, ohne dass sie dafür ihre Satzung ändern müssen oder dabei das Risiko eingehen, wegen einer Mittelfehlverwendung ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu verlieren. Dies gilt z.B. für Sportvereine, welche in diesem Zusammenhang auch ihre Sporthallen als Notunterkünfte zur Verfügung stellen können.
Buchstabe H: Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Zuwendungen und Sponsoringaufwendungen (Aufwendungen gegen Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils, bspw. durch öffentlichkeitswirksamen Hinweis auf die Unterstützung) zugunsten von Geschädigten des Schadensereignisses aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens sind in angemessenem Umfang bis zum 31.01.2025 (Bayern/Baden-Württemberg) bzw. 31.12.2024 (Rheinland-Pfalz/Saarland) als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt auch für Zuwendungen an geschädigte Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung. Auch Zuwendungen an Berufskammern und Innungen im Rahmen eines Spendenaufrufs zugunsten der von dem Schadensereignis geschädigten Berufsangehörigen sind abziehbar.
Letztlich sind auch Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht Geld) aus dem inländischen Betriebsvermögen an Geschädigte oder mit der Bewältigung der Schäden durch die Unwetter befasste Betriebe oder Einrichtungen (einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts) als Betriebsausgabe abziehbar, soweit sie im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten erfolgen.
Damit sind Zuwendungen selbst dann in voller Höhe abziehbar, wenn die entsprechenden Empfänger nicht selbst steuerbegünstigt sind. In beiden Fällen müssen die Einschränkungen der Abziehbarkeit gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG hierbei nicht beachtet werden. Beim Empfänger sind die Zuwendungen als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Buchstabe J Ziffer IV 2.: Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer NPO, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Das gilt, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Eine erneute Berücksichtigung als Spende im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung ist ausgeschlossen.
Bei Fragen zu den Sonderregelungen zur Katastrophenhilfe sind wir Ihnen gerne behilflich.
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