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Jugendherbergen: Zweckbetrieb nur bei Jugendlichen

Bei wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Organisationen stellt sich stets die Frage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (nach Überschreiten der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro pro Jahr) in die Steuerpflicht führt oder als sog. Zweckbetrieb besonders privilegiert ist. Ein begünstigter Zweckbetrieb ist z.B. der Betrieb von Jugendherbergen.

Leistungen an Erwachsene

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) passt den für die Finanzverwaltung maßgeblichen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) nun aber an die neueste Rechtsprechung an und stellt klar: „Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene (= Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres) erbracht werden, begründen einen selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.“

Die bisher geltende Geringfügigkeitsgrenze von 10% zulässiger Leistungen an Erwachsene ist damit nicht mehr gültig. Die Neuregelung gilt ab 2018.

Beratung im Gemeinnützigkeitsrecht

Unsere im Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierten Anwälte beantworten gerne alle Fragen zur wirtschaftlichen Betätigung Ihrer Nonprofit-Organisation. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

BMF-Schreiben v. 18.01.2018, Gz. IV C 4 – S 0187/09/10001 :003

Weiterlesen:
Keine Gemeinnützigkeit für Anbieter von Jugendreisen
Umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung für Ihre gemeinnützige Organisation

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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