DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Jugendfreiwilligendienst kann Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen

Freiwilligendienst und die UmsatzsteuerErneut hat ein Gericht bestätigt, dass Leistungen der Jugendfreiwilligendienste nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden dürfen. Das neue Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 24.06.2020 – V R 21/19) sorgt damit für mehr Klarheit bei allen Beteiligten.

Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung bis 2019

Träger des Jugendfreiwilligendienstes, die gemäß § 11 Abs. 1 JFDG (Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten) zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet sind und Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen erbringen, dürfen dies umsatzsteuerfrei tun. Wird die Leistung im Wege einer Einsatzstellenpauschale z.B. als monatliche Pauschale durch die als gemeinnützig anerkannten Einsatzstellen vergütet, muss keine Umsatzsteuer in der Abrechnung ausgewiesen werden. Diese Leistungen sind steuerfrei. Hierbei dürfen sich die Träger des Jugendfreiwilligendienstes direkt auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

Umfasst sind alle Träger des Jugendfreiwilligendienstes, die die Freiwilligen im Rahmen

  • eines freiwilligen sozialen Jahres,
  • eines freiwilligen ökologischen Jahres,
  • des Zivildienstes oder
  • eines internationalen Freiwilligendienstes

begleiten und die Jugendlichen nach entsprechender Beratung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen an Einsatzstellen vermitteln.

Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung ab 2020

Seit 2020 fallen diese Leistungen der Jugendfreiwilligendienste durch die Neuregelung im JStG 2019 gemäß § 4 Nr. 18 UStG unter die Steuerfreiheit. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG n.F. bezieht sich aber auf eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, insbesondere an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit.

Aufgaben im sozialen Bereich umsatzsteuerbefreit

Problematisch könnte deshalb eine Leistungserbringung gesehen werden, wenn ein Einsatz des Freiwilligendienstes nicht eng mit der Sozialfürsorge zusammenhängt. Denn nach der Entwurfsbegründung sind Leistungen, die aufgrund von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben nach § 16 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) erbracht werden, nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Einsatzstellen Aufgaben im sozialen Bereich erfüllen. Werden aber die Freiwilligen für Aufgaben in anderen Bereichen eingesetzt, z.B. in den Bereichen

  • Umwelt- oder Naturschutz,
  • Landschaftspflege,
  • Kultur- und Denkmalpflege,
  • Sport sowie
  • Zivil- und Katastrophenschutz,

soll eine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG n.F. nicht möglich sein.

Für Jugendfreiwilligendienste bleibt die Abgrenzung von Leistungen mit und ohne Umsatzsteuer daher weiterhin ein kompliziertes Unterfangen. Gern stehen wir daher auch Ihnen bei allen Fragen zur richtigen Versteuerung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Weiterlesen:
Aufsichtsrat: Feste Vergütungen sind umsatzsteuerfrei
Alles zur Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *