Auch in diesem Jahr werden in den Gesprächen zum Jahressteuergesetz wieder Anpassungen im Steuerrecht diskutiert. Am 05.09.2019 haben sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder darauf geeinigt, die diesjährigen Beratungen um das Thema Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts und somit Stärkung des Ehrenamts zu erweitern.
Finanzielle Anreize für ehrenamtlich Tätige
Dabei sind insbesondere finanzielle Anreize für das Ehrenamt geplant. Für diese Zwecke soll darüber beraten werden, die steuerlichen Pauschalen zu erhöhen. Ehrenamtlich Tätige sollen demnach künftig höhere Vergütungen steuerfrei erhalten dürfen.
Konkret sollen die Anpassungen wie folgt aussehen:
- Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) um 600 Euro von bisher 2.400 Euro auf 3.000 Euro
- Anhebung der steuerfreien Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) um 120 Euro von bisher 720 Euro auf 840 Euro
In einem gesellschaftlichen Umfeld, in dem es immer schwerer wird, Menschen für ehrenamtliche Tätigkeiten zu gewinnen, dürfte es sich bei den geplanten Anpassungen zwar lediglich um einen Tropfen auf den heißen Stein handeln. Nichtsdestotrotz ist es sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.
Vereinfachtes Verfahren beim Spenden
Neben den Anhebungen der Pauschalen für die ehrenamtlich Tätigen sollen auch die gemeinnützigen Organisationen selbst von den angedachten Änderungen profitieren.
Zum einen ist vorgesehen, die Grenze für das vereinfachte Verfahren für die Bestätigung von Spenden (§ 50 Abs. 4 EStDV) anzuheben. Durch das vereinfachte Verfahren ist es Spendern möglich, ihre Spenden ohne Zuwendungsbestätigung, sondern allein durch Vorlage eines Barzahlungsbelegs oder einer Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (Kontoauszug) gegenüber dem Finanzamt steuerlich geltend zu machen. Bisher war dies nur möglich, wenn die Zuwendung einen Betrag von 200 Euro nicht überstieg. Künftig soll diese Grenze auf 300 Euro angehoben werden.
Dadurch werden zwar weder für die gemeinnützigen Organisationen noch für die Spender steuerliche Vorteile in finanzieller Hinsicht geschaffen, jedoch wird den NPOs weiterer Verwaltungsaufwand, der durch Erstellung der Zuwendungsbestätigungen entsteht, erspart.
Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Zum anderen ist auch noch ein echter Steuervorteil, im Wesentlichen für kleine NPOs, geplant. Die derzeitige Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (die keine Zweckbetriebe sind), die weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer unterliegen, soll von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden.
Hoffnung auf weitere Erleichterungen?
Fraglich bleibt, was die folgenden Schlussformulierungen in der Veröffentlichung des niedersächsischen Finanzministeriums zu bedeuten haben:
„Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe der Zeit ändern, sind auch die steuerlichen Regelungen immer wieder zu überprüfen und anzupassen. Ehrenamtlich tätige Organisationen brauchen Rechtssicherheit. Daher soll eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung über das Jahressteuergesetz aufgenommen werden. Sie soll Kooperationen und die Weitergabe von Mitteln von gemeinnützigen Organisationen untereinander vereinfachen.“
Im Ergebnis ist der Aussage, insbesondere im Hinblick auf den Punkt Rechtssicherheit, uneingeschränkt zuzustimmen. Gerade das Thema Compliance beschäftigt auch (kleine) NPOs zunehmend. Ob und welche Änderungen in diesem Zusammenhang zu erwarten sind, werden wir gespannt weiterverfolgen und fortlaufend darüber berichten.
Umfassende Rechtsberatung für NPOs
Selbstverständlich betrifft das Thema Rechtssicherheit auch vor dem geplanten Jahressteuergesetz schon NPOs sämtlicher Größenkategorien. Sofern zu diesem Thema bei Ihrer Organisation Unsicherheiten bestehen oder Sie Fragen haben, beraten unsere Anwälte Sie gerne.
Weiterlesen:
Bundesrat berät über Erhöhung NPO-relevanter Freibeträge
Compliance in NPOs: Haftung und Imageschäden vermeiden