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Vorstandsmitglieder einer Stiftung selbstständig?

Ob ein Vorstandsmitglied einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung, so das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem Urteil vom 15. Oktober 2015. Im Falle einer abhängigen Beschäftigung bestehe grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. Die Vorschriften über die Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft seien nicht entsprechend anwendbar.

Der Kläger wurde zu einem von zwei Vorstandsmitgliedern einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts berufen. Er war weitgehend weisungsfrei, konnte seine Arbeitszeit selbst bestimmen, hatte sich aber verpflichtet, seine volle Arbeitskraft der Stiftung zur Verfügung zu stellen. Wenn es die Erfüllung seiner Aufgaben erforderte, hatte er jederzeit zur Verfügung zu stehen. Zu einzelnen zustimmungsbedürftigen Geschäften musste zunächst die Einwilligung des Stiftungsrates eingeholt werden. Er bezog eine jährliche Vergütung in Höhe von 75.000 Euro, mit der Überstunden, Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art abgegolten waren. Die Vergütung erhielt der Kläger monatlich ausgezahlt. Bei Krankheit hatte er einen Anspruch auf Vergütung für die Dauer von 6 Monaten. Darüber hinaus stand ihm ein jährlicher Urlaubsanspruch in Höhe von 31 Tagen zu. Eine Abberufung war nur aus wichtigem Grund möglich.

Gesamtbild der Arbeitsleistung ist maßgeblich

Die beklagte Krankenkasse stellte mit Bescheid fest, dass Versicherungspflicht zur Sozialversicherung als Arbeitnehmer bestehe. Dagegen wehrten sich das Vorstandsmitglied und die Stiftung mit der Begründung, dass das Vorstandsmitglied selbstständig tätig und daher nicht sozialversicherungspflichtig sei. Die Stiftung nehme eine Sonderstellung ein: Sie sei nicht mit einer GmbH oder AG vergleichbar, weil dem Vorstand der Stiftung im Gegensatz zur GmbH und AG keine Eigentümerversammlung vorstehe. Jedes Vorstandsmitglied sei mit der Einzelvertretung der gesamten Stiftung betraut und für alle Bereiche zuständig und verantwortlich. Es sei in der Bestimmung und Gestaltung seiner Tätigkeit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Beschäftigung frei. Der Stiftungsrat habe lediglich eine kontrollierende und beratende Funktion, es handele sich bei ihm um ein Aufsichtsgremium, das nicht aktiv in die laufenden Geschäfte eingreifen dürfte. Die Zustimmung zu zustimmungsbedürftigen Geschäften sei eine reine Formalie.

Dies überzeugte das LSG Sachsen nicht. Anhaltspunkte für eine (abhängige) Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, so das LSG Sachsen. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Maßgeblich sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung, also ob die Merkmale für eine selbstständige oder unselbstständige abhängige Beschäftigung überwiegen.

Unbeschränkt bedeutet nicht zugleich weisungsfrei

Nach Ansicht des LSG Sachsen war der Kläger danach nicht weisungsfrei, was sich aus dem Gesetz, der Stiftungssatzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand ergebe. Auch dass er hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Tätigkeit im Einzelnen und hinsichtlich Arbeitszeit und -ort kaum Beschränkungen unterlag, rechtfertige die Annahme einer weisungsfreien Tätigkeit nicht. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen könne, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfalle, würden nämlich beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer AG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zeigen. Die Vorstandsmitglieder seien regelmäßig abhängig beschäftigt, obwohl sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Das LSG Sachsen stellte darüber hinaus darauf ab, dass der Stiftungsrat die Aufsicht über den Vorstand führe, diesen bestellen und abberufen könne und auch zu Abschluss, Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge berufen sei. Ferner komme noch das Einwilligungserfordernis des Stiftungsrates hinzu, so dass der Vorstand wesentliche Entscheidungen nicht alleine treffen könne. Dem Vorstandsmitglied fehle es daher an der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Ferner fehle auch das für einen Selbstständigen typische Unternehmerrisiko, weil das Vorstandsmitglied eine monatliche Vergütung erhalte und einen Fortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch habe.

Stiftungsvorstand ist kein AG-Vorstand

Eine Absage erteilte das LSG Sachsen schließlich auch der Rechtsauffassung, die Vorschriften für Vorstandsmitglieder einer AG seien entsprechend auf den Vorstand einer Stiftung anzuwenden. Nach diesen Sondervorschriften im Aktienrecht sind Vorstandsmitglieder einer AG trotz Ihres Status als abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig beschäftigt und damit versicherungsfrei. Das LSG Sachsen hält diese Regelung für eine Spezialregelung für die AG, die auf Stiftungsvorstände nicht entsprechend angewendet werden könne.

Das Urteil ist interessant, weil es sich speziell mit der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung zur Selbstständigkeit bei einem Vorstandsmitglied einer Stiftung befasst. Viel Neues bringt die Entscheidung allerdings nicht: Für die Abgrenzung gelten im Wesentlichen die gleichen Rechtsgrundsätze wie für die Qualifikation der Tätigkeit von Führungspersonal anderer Rechtsformen.

LSG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015 – Az. L 1 KR 92/10

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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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